(1) 1Beihilfefähig sind nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen, wenn

 

1.

sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sind,

 

2.

sie der Höhe nach angemessen sind und

 

3.

die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

2Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen

 

1.

der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210),

 

2.

der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316),

 

3.

der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818)

jeweils in der jeweils geltenden Fassung. 3Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. 4Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ sowie § 2 Abs. 1 GOZ erbracht werden, sind grundsätzlich nur nach den Vorgaben des Satzes 3 beihilfefähig. 5Die Aufwendungen für die Leistungen eines Heilpraktikers sind nach Maßgabe der Anlage 1 beihilfefähig. 6Die Angemessenheit der Aufwendungen nach § 41 Nr. 4 richtet sich nach der jeweiligen Verordnung über die Gebühren für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung des Landes, in dem die Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige ihren Wohn- oder Aufenthaltsort hat. 7Über die Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen entscheidet die Festsetzungsstelle.

 

(2) (aufgehoben)

 

(3) 1Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung besteht und bei Aufwendungen für Angehörige, dass diese berücksichtigungsfähig sind. 2Die Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

 

(4) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Angemessenheit und Notwendigkeit von Leistungen auch auf der Basis von Verträgen und Vereinbarungen bewertet werden. 2Die Dienstherren, im Bereich des Landes das für das Beihilferecht zuständige Ministerium, können hierzu mit Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen, mit Versicherungen und anderen Kostenträgern sowie deren Zusammenschlüssen Verträge über Beihilfeangelegenheiten abschließen, wenn dies im Interesse einer wirtschaftlichen Krankenfürsorge liegt. 3Dabei können auch feste Preise vereinbart werden, die unter den maßgeblichen Gebührensätzen und Höchstbeträgen liegen. 4Sofern der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die entsprechenden Landesverbände oder privaten Krankenversicherungsunternehmen Verträge im Sinne des Satzes 2 mit Leistungserbringern geschlossen haben, können die vereinbarten Leistungsgrundsätze ebenfalls der Beihilfefestsetzung zugrunde gelegt werden.

 

(5) 1Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung. 2Als nahe Angehörige gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und Kinder der jeweils behandelten Person. 3Aufwendungen zum Ersatz der dem nahen Angehörigen im Einzelfall entstandenen Sachkosten sind bis zur Höhe des nachgewiesenen Geldwertes im Rahmen dieser Bestimmungen beihilfefähig.

 

(6) 1Nicht beihilfefähig sind aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass eine Kosterstattung nach § 64 Abs. 4 SGB V gewählt wird sowie Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V. 2Werden die Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht nachgewiesen, gelten 15 v. H. der gewährten Leistung als Abschlagsbetrag.

 

(7) 1Nicht beihilfefähig sind Sach- und Dienstleistungen, die nach § 2 Abs. 2 SGB V erbracht werden. 2Als Sach- und Dienstleistung nach § 2 Abs. 2 SGB V gilt auch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung sowie die Kostenerstattung nach § 13 SGB V bei Pflichtversicherten nach § 5 SGB V einschließlich deren familienversicherten Angehörigen. 3Bei Personen, denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch

 

1.

die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und

 

2.

Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die mögliche Sachleistung nicht als solche in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden...

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