Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung nach West- oder Ost-Tarif bei Absolvierung einer Ausbildung im Beitrittsgebiet
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Arbeitnehmer zur Beschäftigung in einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit in den alten Bundesländern ein Arbeitsverhältnis begründet, nachdem er eine Ausbildung in einer Dienststelle der Bundesanstalt im Beitrittsgebiet durchlaufen hat, und wird er dann zu einer Dienststelle der Bundesanstalt im Beitrittsgebiet versetzt, hat er Anspruch auf Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag-West, da sein Arbeitsverhältnis nicht im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Beitrittsgebiet begründet worden ist (§§ 1 MTA-O; 1 BAT-O).
Normenkette
MTA-O § 1; BAT-O § 1
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Urteil vom 10.10.2001; Aktenzeichen 9/2 Ca 1610/01) |
ArbG Suhl (Aktenzeichen 9/2 Ca 1510/01) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 10.10.2001 – 9/2 Ca 1610/01 – wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten um die Zahlung von Differenzvergütung für die Monate Oktober 2000 bis März 2001, die sich aus der begehrten Anwendbarkeit des einschlägigen Vergütungstarifvertrages West und der tatsächlich erfolgten Anwendung des einschlägigen Vergütungstarifvertrages Ost ergibt und die der Höhe nach unstreitig ist.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrages, wegen der gestellten Anträge und wegen der richterlichen Feststellungen wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO a. F. auf den Tatbestand des angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Erfurt hat der Klage mit Urteil vom 10.10.2001 aus den aus den Entscheidungsgründen (Bl. 95 – 98 d. A.) ersichtlichen Erwägungen stattgegeben.
Gegen dieses der Beklagten am 25.10.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.11.2001, der am gleichen Tag beim Berufungsgericht einging, Berufung eingelegt und die Berufung mit dem am 18.01.2002 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.01.2002 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 10.12.2001 bis zum 24.01.2002 verlängert worden war.
Die Beklagte wendet sich mit Rechtsausführungen gegen die Erwägungen des Arbeitsgerichts und vertieft ihre erstinstanzliche Argumentation. Sie weist vor allem darauf hin, dass die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 09.07.1998 nur rein deklaratorische Bedeutung habe und dass deshalb nach der Versetzung der Klägerin nach E. und der damit erfolgten Änderung des Arbeitsortes der für diesen Ort gültige einschlägige Mantel- bzw. Vergütungstarifvertrag Anwendung finde. Deshalb sei von einer ausdrücklichen Vereinbarung der nach der Versetzung gültigen Tarifverträge in der Änderungsvereinbarung vom 10.10.2000 abgesehen worden und nur mit Erlass vom gleichen Tag (Bl. 71 d. A.) auf diese Rechtslage hingewiesen worden.
Darüber hinaus vertritt die Beklagte weiterhin die Auffassung, dass das derzeitige Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet worden sei, weil man der Klägerin ein Angebot auf Arbeitsleistung in E. gemacht habe und weil sie dieses Angebot angenommen habe. Entscheidend sei aber der Ort der gegenwärtig geschuldeten Arbeitsleistung.
Darüber hinaus sei angesichts der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Problematik, insbesondere des Urteils vom 18.01.2001 (6 AZR 530/99), davon auszugehen, dass es für die Anwendbarkeit der Ost-Tarifverträge ausreiche, wenn die Ausbildung im Beitrittsgebiet erfolgt sei, weil in diesem Falle bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis mit dem gleichen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis als im Beitrittsgebiet „begründet” zu gelten habe. Denn die erfolgreich durchgeführte Ausbildung sei Anlass i. S. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Erstanstellung im Bereich der alten Bundesländer gewesen. Insoweit bestehe der gleiche Zusammenhang wie bei einer vorhergehenden Beschäftigung im Rahmen einer ABM-Maßnahme.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 10.10.2001, Az.: 9/2 Ca 1610/01, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Sie verteidigt die ihr günstigen Erwägungen des Arbeitsgerichts unter Eingehens auf die Darlegungen in der Berufungsbegründung und unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 64 Abs. 2 b ArbGG a. F. statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete und damit insgesamt zulässige Berufung ist nicht begründet, weil das Arbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat.
Das Arbeitsgericht hat unter offensichtlicher Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur West-Ost-Problemat...