Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtszulage eines Lehrers an einer Förderschule. Gleichbehandlungsgebot bei tariflicher Vergütung
Leitsatz (amtlich)
Eine höherwertige Ausbildung darf sich im Verhältnis zu einem anderen Lehrer bei gleicher Tätigkeit vergütungsrechtlich nicht negativ auswirken.
Die Fußnote der BesGr. A 11 der Anlage 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes ist verfassungskonform so auszulegen, dass es sich bei der pädagogischen Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen oder einer vergleichbaren Ausbildung um eine Mindestausbildungsvoraussetzung handelt, die durch gleichwertige oder höherwertige pädagogische Abschlüsse ersetzt werden kann.
Normenkette
Thüringer Besoldungsgesetz
Verfahrensgang
ArbG Gera (Urteil vom 09.11.2000; Aktenzeichen 5/3 Ca 2785/99) |
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 09.11.2000, 5/3 Ca 2785/99, wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung vom 01.08.1999 eine Amtszulage in Höhe von 133,72 EUR entsprechend der Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz Besoldungsgruppe A 12 Lehrer als Lehrer an einer Förderschule zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.813,92 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger eine Amtszulage (261,54 DM = 133,72 Euro) entsprechend der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz zu zahlen.
Der Kläger ist als Lehrer an einer Förderschule tätig und ist in die Vergütungsgruppe BAT III eingruppiert. Er verfügt über einen Hochschulabschluß als Fachlehrer für Polytechnik. In der Zeit vom 01.09.1988 bis 28.02.1990 absolvierte er ein postgraduales, berufsbegleitendes eineinhalbjähriges Studium am Zentralinstitut für Weiterbildung der Lehrer und Erzieher in L. mit dem Fachabschluss Lehrer an Hilfsschulen.
Das Arbeitsgericht hat die in der ersten Instanz auf Zahlung rückständiger 10.984,68 DM gerichtete Klage abgewiesen, weil der Kläger die Voraussetzungen der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 11, auf welche über die Fußnote 8 der Besoldungsgruppe A 12 und wiederum die Fußnote 8 der Besoldungsgruppe A 11 Bezug genommen werde, nicht erfülle.
Gegen dieses dem Kläger am 17.11.2000 zugestellte Urteil wendet er sich mit der vorliegenden, am 15.12.2000 beim Thüringer LAG eingereichten und nach entsprechender Fristverlängerung am 02.02.2001 begründeten Berufung.
In der Berufungsverhandlung stellte der Kläger seinen ursprünglich auf Zahlung gerichteten Antrag um und beantragte:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.08.1999 dem Kläger eine Amtszulage in Höhe von monatlich 261,54 DM entsprechend der Besoldungsgruppe A 12 ThürBesG, Fallgruppe Lehrer als Lehrer an einer Förderschule zu zahlen.
Der Beklagte beantragte,
die Berufung auch in der geänderten Fassung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unter dem geänderten Antrag zulässig. Die in diesem Antrag liegende Klageänderung ist sachdienlich. Der Beklagte hat dieser Änderung auch nicht widersprochen. Durch die Umstellung auf einen Feststellungsantrag wird auch die zukünftige Handhabung des zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses erfasst, ob seitens des Klägers ein Anspruch auf Zahlung der Amtszulage besteht. Der Kläger war aus Gründen der Einheitlichkeit der Entscheidung nicht gehalten, sein Klagebegehren für die Vergangenheit in einen Zahlungsantrag und für die Zukunft in einen Feststellungsantrag aufzuteilen. Es entspricht im übrigen allgemeiner Meinung, daß derartige Ansprüche gegen staatliche Rechtsträger auch mit einer Feststellungsklage verfolgt werden können und nicht unter dem Vorbehalt des Vorrangs einer Leistungsklage stehen, weil aufgrund der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz davon auszugehen ist, daß diese auch einer gerichtlichen Feststellung von Ansprüchen Folge leistet.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist aufzuheben, weil die formale Sichtweise des Arbeitsgerichts zu dem in der Praxis unhaltbaren Ergebnis führen würde, daß eine höherwertige Ausbildung eine tarifliche Schlechterstellung zur Folge hätte.
Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, daß die Vergütung des Klägers sich nach der Vergütung richtet, die er zu beanspruchen hätte, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Insoweit wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Der Kläger ist Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach an allgemeinen oder berufsbildenden Schulen (Anlage 1 Thüringer Besoldungsgesetz, BesGr. A 12, Lehrer, 3. Spiegelstrich). Dies ist in der Berufungsverhandlung unstreitig gewesen. Aufgrund dieser rein ausbildungsbezogenen Vergütungsmerkmale hat er mangels entsprechenden Verweises auf die Fußnote 5 keinen Anspruch auf die Amtszulage. Da der Kläger aber als Lehrer an einer Förderschule täti...