Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung einer Schwangeren

 

Leitsatz (amtlich)

Der Widerspruch der Arbeitnehmerin gegen den Bescheid der zuständigen Behörde, durch den die Kündigung gem. § 9 Abs. 3 MuSchG für zulässig erklärt wird, hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück. Auch wenn die Kündigung vor Erhebung des Widerspruchs ausgesprochen wurde, entfällt ihre Rechtsgrundlage. (Divergenz zu LAG Rheinland-Pfalz vom 16.02.1996, NZA 96, 984)

 

Normenkette

MuSchG § 9 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Eisenach (Urteil vom 22.02.2001; Aktenzeichen 5 Ca 841/2000)

 

Tenor

1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach, Außenkammern Mühlhausen, vom 22.02.2001, Az.: 5 Ca 841/2000 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 15.08.2001 rechtsunwirksam ist.

2) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer der Klägerin während der Schwangerschaft erklärten Kündigung.

Die seit 31.05.1991 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 09.06.2000 ihre Schwangerschaft und den 08.01.2001 als voraussichtlichen Geburtstermin mitgeteilt. Das Kind ist am 28.12.2000 geboren worden.

Die Beklagte hat mit Antrag vom 17.07.2000 beim Landesamt für Soziales und Familie die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin beantragt, weil diese mehrere Male die geleistete Arbeitszeit in der Zeiterfassung falsch dokumentiert haben soll. Das Landesamt hat mit Bescheid vom 11.08.2000 die Zustimmung zur Kündigung mit der Maßgabe erteilt, dass die Kündigung frühestens zum 31.12.2000 ausgesprochen werden kann.

Gegen diesen ihr am 15.08.2000 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 14.09.2000 Widerspruch eingelegt und gegen die den Widerspruch zurückweisende Entscheidung vom 08.11.2000 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 15.08.2000, der Klägerin zugegangen am 18.08.2000, das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2000 gekündigt.

Mit ihrer Klage vom 30.10.2000 hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Kündigung sei rechtsunwirksam, weil der von ihr eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid des Landesamtes aufschiebende Wirkung habe und damit die Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Kündigung entfallen seien.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 15.08.2000, der Klägerin zugegangen am 18.08.2000, unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der die Kündigung für zulässig erklärende Verwaltungsakt sei bis zu einer Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit schwebend wirksam. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung habe daher die erforderliche Genehmigung vorgelegen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Urteils (Bl. 53, 54 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin hat für die beabsichtigte Berufung gegen das ihr am 26.03.2001 zugestellte Urteil mit Antrag vom 26.04.2001 Prozesskostenhilfe beantragt. Der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss ist der Klägerin am 10.08.2001 zugestellt worden. Am 13.08.2001 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, gegen das arbeitsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und diese begründet.

Die Parteien haben im Berufungsrechtszug die erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassungen jeweils vertieft.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, denn der Klägerin war hinsichtlich der versäumten Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden.

Die Berufung ist begründet. Der Klage war daher unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts stattzugeben.

Die von der Beklagten mit Schreiben vom 15.08.2000 erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist rechtsunwirksam, weil die gem. § 9 Abs. 3 MuSchG erforderliche behördliche Genehmigung nicht vorlag und die Kündigung der zum damaligen Zeitpunkt schwangeren Klägerin daher gem. § 9 Abs. 1 MuSchG unzulässig war.

Die Klägerin hat gegen den die Kündigung für zulässig erklärenden Bescheid des Landesamtes für Soziales und Familie vom 11.08.2000, ihr zugestellt am 15.08.2000, am 14.09.2000 und damit fristgerecht gem. § 70 VwGO Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung – ein solcher Verwaltungsakt ist der angegriffene Bescheid – aufschiebende Wirkung. Die in § 80 Abs. 2 VwGO abschließend genannten Voraussetzungen, unter denen die aufschiebende Wirkung entfallen kann, liegen nicht vor.

Unerheblich ist, dass die Klägerin den Widerspruch eingelegt hat, nachdem ihr die Kündigung vom 15.08.2000 am 18.08.20...

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