Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenanpassung. Altersvorsorgeanteil und Nachhaltigkeitsfaktor. Verfassungsmäßigkeit. Eigentumsgarantie. Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs
Orientierungssatz
1. Die Rechte eines Rentenbeziehers aus der Eigentumsgarantie des Art 14 GG werden weder durch die Einführung des Altersvorsorgeanteils noch durch die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors verletzt (Anschluss an BSG vom 21.1.2009 - B 12 R 1/07 R).
2. Die Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl LSG München vom 26.6.2013 - L 1 R 1046/12).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine höhere Rentenanpassung zum 1. Juli 2011.
Die Beklagte bewilligte dem 1939 geborenen Kläger mit Bescheid vom 31. März 1999 ab dem 1. Juli 1997 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.259,61 DM und mit Bescheid vom 30. Juni 1999 ab dem 1. März 1999 Altersrente in Höhe von 1.848,20 DM. Klage- und Berufungsverfahren gegen die Berechnung der Renten unter Zugrundelegung von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und dem aktuellen Rentenwert (Ost) blieben erfolglos (Az.: SG Gotha: S 27 R 3878/06, Thüringer Landessozialgericht: L 6 R 1006/07).
Durch die undatierte "Mitteilung über die Anpassung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung" erfolgte zum 1. Juli 2011 die Rentenanpassung unter Berücksichtigung des neuen aktuellen Rentenwertes (Ost) in Höhe von 27,37 Euro entsprechend der Rentenwertbestimmungsverordnung 2011. Der aktuelle Rentenwert stieg um 0,99 v.H. von 27,20 Euro auf 27,47 Euro. Der bisherige monatliche Rentenbetrag erhöhte sich damit von vorher 1.052,63 Euro auf 1.063,11 Euro. Hiergegen erhob der Kläger am 15. Juli 2011 Widerspruch mit der Begründung, die Erhöhung hätte mindestens 1,99 v.H. betragen müssen. Er wehre sich auch dagegen, dass seine Rente seit 1. Januar 1996 noch immer niedriger sei als bei einem Rentner mit gleichen Voraussetzungen in den alten Bundesländern. Eine Nachzahlung ab diesem Zeitpunkt sei folglich selbstverständlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der am 15. Juli 2011 eingegangene Widerspruch sei nicht fristgemäß erhoben worden und somit unzulässig; die Rentenanpassungsmitteilung vom 28. Mai 2011 sei am 29. Mai 2011 zur Post gegeben und gelte damit am 1. Juni 2011 als bekannt gegeben. Im Übrigen sei der Widerspruch gegen die Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 unbegründet.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er habe den undatierten Bescheid zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 am 18. Juni 2011 per Post erhalten. Die Rentenanpassung von 0,99 v.H. bleibe deutlich hinter der aktuellen Lohnentwicklung von 3,10 v.H. in den alten bzw. 2,55 v.H. in den neuen Bundesländern zurück. Die krasse Diskrepanz zwischen Lohnentwicklung und Rentenanpassung sei allein auf die Kürzungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel zurückzuführen. Vor allem der "Riesterfaktor„ und der sogenannte "Nachholfaktor„ wirkten so stark, dass selbst bei einer guten Lohnentwicklung eine angemessene Teilhabe der Rentnerinnen und Rentner an der aktuellen Lohn- und Wohlstandsentwicklung nicht mehr gewährleistet sei. Ohne diese Faktoren würde die Rentenanpassung mehr als 2,6 v.H. betragen. Durch den rechtsmissbräuchlich angewandten Nachhaltigkeitsfaktor habe sich eine Anpassungsminderung um 0,46 v.H. und durch den "Riesterfaktor" um 0,64 v.H. ergeben. Zusammengerechnet hätte dies eine Rentenanpassung von 1,99 v.H. in den alten und 1,41 v.H. in den neuen Bundesländern ergeben. Der so genannte Nachholfaktor habe sich 2011 zum ersten Mal ausgewirkt und solle Anpassungskürzungen nachholen, die wegen der Nullrunden 2005, 2006 und 2010 nicht realisiert wurden. Zudem sei er weiterhin nicht einverstanden, dass seine Rentenberechnung noch immer auf Entgeltpunkten (Ost) basiere. Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im Rentenanpassungs- und Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Sie könne nicht nachweisen, dass die Rentenanpassungsmitteilung vom 28. Mai 2011 am 29. Mai 2011 zur Post gegeben wurde.
Mit Urteil vom 8. November 2012 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Zwar sei der Widerspruch nicht verfristet. Dessen Schreiben sei am 18. Juli 2011 beim Standort L. der Beklagten eingegangen. In der Verwaltungsakte der Ehefrau des Klägers sei an diesem Tag ein zweiseitiges Fax mit ihrem Widerspruch (Seitenzahl 001) eingegangen. Der Widerspruch des Klägers trage die Seitenzahl 002. Daraus sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem gemeinsamen Eingang auszugehen. Die Klage habe jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Beklagte die Rente des Klägers richtig berechnet habe und die gesetzlichen Vorgaben verfassungsgemäß seien.
Im Berufungsverfahren hält der Kläger an seiner Ansicht fest. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2014 hat er den Senatsvo...