§§ 1 - 6 Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
(1) 1Die Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen nach § 72 ThürBG. 2Die Beihilfen ergänzen in diesen Fällen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.
(2) 1Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. 2Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; jedoch ist die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger bezüglich des für seine Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrags einer Beihilfe zulässig.
§ 2 Beihilfeberechtigte Personen
(1) Beihilfeberechtigte sind die in § 72 Abs. 1 Satz 2 ThürBG genannten Personen.
(2) 1Eine Beihilfeberechtigung der in Absatz 1 bezeichneten Personen besteht nur, wenn und solange sie die in § 72 Abs. 1 Satz 2 ThürBG genannten laufenden Bezüge erhalten. 2Sie besteht auch, wenn die Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsbestimmungen nicht gezahlt werden.
(3) Nicht beihilfeberechtigt sind
1. |
Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter und |
2. |
Beamte, Richter und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413) in der jeweils geltenden Fassung oder des § 27 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Bestimmungen zustehen. |
§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige
(1) 1Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die in § 72 Abs. 2 Satz 2 ThürBG genannten Personen. 2Dies sind 1.
1. |
der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Beihilfeberechtigten, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte (§ 2 Abs. 3 und 5a des Einkommensteuergesetzes -EStG-) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18 000 Euro nicht überstiegen hat, es sei denn, dass dem Ehegatten oder dem eingetragenen Lebenspartner trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden, dass die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung) oder dass es sich um beihilfefähige Aufwendungen nach § 41 handelt; wird der Höchstbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, ist der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Kalenderjahr berücksichtigungsfähig; der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen; in anderen besonders begründeten Ausnahmefällen findet § 51 Abs. 2 Anwendung, |
2. |
die Kinder des Beihilfeberechtigten, die im kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags nach dem Thüringer Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. |
(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht
1. |
Geschwister des Beihilfeberechtigten oder seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners sowie |
2. |
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder beihilfeberechtigter Waisen. |
§ 4 Beihilfe nach dem Tod des Beihilfeberechtigten
(1) 1Verstirbt ein Beihilfeberechtigter, geht der Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen, die bis zu seinem Tod entstanden sind, auf den Erben über. 2Die Beihilfe kann mit befreiender Wirkung an einen von mehreren Erben, an den hinterbliebenen Ehegatten oder hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner oder an ein Kind des verstorbenen Beihilfeberechtigten gezahlt werden. 3Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tod des Beihilfeberechtigten.
(2) Wird ein Beihilfeantrag von den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Beihilfeberechtigten nicht gestellt, kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auch an andere natürliche oder juristische Personen gezahlt werden, soweit sie durch die Aufwendungen belastet sind und die Festsetzungsstelle die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
§ 5 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
(1) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen aufgrund beamtenrechtlicher Bestimmungen schließt eine Beihilfeberechtigung
1. |
aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger, |
2. |
aufgrund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge, bei gleichzeitigem Beginn von zwei Versorgungsbezügen die Beihilfeberechtigung aus dem jüngeren die aus dem älteren Dienstverhältnis, |
3. |
aufgrund eines Versorgungsbezugs aus einem eigenen Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Bezugs von Witwen- oder Witwergeld |
aus.
(2) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Bestimmungen geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor.
(3) 1Die Beihilfeberechtigung aufgrund beamtenrechtlicher Bestimmungen schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus. 2Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Bestimmungen geht der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor.
(4) Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Bestimmungen steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach den in § 2 Abs. 3 Nr. 2 genannt...