Rz. 1
Die zum Abschluss des Arbeitsvertrags abgegebene Willenserklärung jeder Partei kann unter den Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB angefochten werden. Die Anfechtung wird insbesondere nicht durch die Kündigungsregeln verdrängt.[1] Das Anfechtungsrecht wird auch nicht durch eine vorherige Kündigung "verbraucht".[2] Kündigungsverbote sind für die Wirksamkeit einer Anfechtung nicht zu beachten, da Kündigung und Anfechtung verschiedene Gestaltungsrechte sind.[3]
Nach der h. M. muss der Arbeitgeber vor einer Anfechtung nicht gem. § 102 BetrVG den Betriebsrat anhören.[4]
Für die Anfechtung ist eben kein zukunftsbezogener Kündigungsgrund erforderlich. Bei einer Anfechtung ist auch keine Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 BetrVG erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied aufgelöst werden soll. Hinsichtlich des Vorliegens der Anfechtungsgründe trägt der Anfechtende die Darlegungs- und Beweislast.[5] Anfechtbar ist auch der Widerspruch gegen einen Betriebsübergang, da mit dem Widerspruch ein Gestaltungsrecht durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt wird.[6]
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