1.1 Geschichte und Anwendung
Rz. 1
§ 307 BGB (früher §§ 7, 8 AGGB) ist das Kernstück des AGB-Rechts. Er enthält die Generalklausel. Heranzuziehen ist der AGB-Begriff aus § 305 Abs. 1 BGB wie auch der für Verbraucherverträge gültige Maßstab des § 310 Abs. 3 BGB.
Rz. 2
Während zu Zeiten des AGBG eine Anwendung auf Arbeitsverträge nach § 23 Abs. 1 AGBG ausgeschlossen war, unterfallen heutzutage auch arbeitsvertragliche Klauseln der Inhaltskontrolle des § 307 BGB (vgl. § 310 Abs. 4 BGB). Gleichzeitig legt § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB fest, dass die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind. Die Anwendbarkeit findet ihre Rechtfertigung darin, dass Arbeitsverträge meist Verbraucherverträge i. S. d. § 310 Abs. 3 BGB sind. Tarifverträge sind dagegen von der Anwendung ausgeschlossen, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB schränkt eine Prüfung soweit ein, dass lediglich solche Bestimmungen in AGB der Inhaltskontrolle unterfallen, "durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden". Damit soll verhindert werden, dass indirekt eine Zensur der normativen Regelungen erfolgt.
1.2 Grundsätzlicher Ablauf der AGB-Kontrolle
Rz. 3
Der Ablauf einer AGB-Kontrolle verläuft dabei grundsätzlich nach folgendem Schema. Zu allererst muss es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB handeln, wobei die Besonderheiten des § 310 Abs. 3 BGB zu beachten sind. Liegen danach AGB vor, ist es erforderlich, dass diese auch Vertragsbestandteil geworden sind, § 305 Abs. 2 BGB. Danach erfolgt eine Prüfung auf überraschende Klauseln nach § 305c Abs. 1 BGB, sodann, ob Individualvereinbarungen vorliegen, die den AGB nach § 305b BGB vorgehen. Zunächst werden dabei nach § 307 Abs. 3 BGB bestimmte Klauseln von der Anwendung ausgenommen, also diejenigen, die lediglich Rechtsvorschriften wiederholen. Ist danach eine Kontrollfähigkeit gegeben, erfolgt die Inhaltskontrolle der fraglichen Klauseln in umgekehrter Gesetzesreihenfolge. Zunächst wird der Inhalt gem. § 309 BGB geprüft, dann nach § 308 BGB, § 307 Abs. 2 BGB und im Anschluss wird die Klausel anhand der Generalklausel nach § 307 Abs. 1 BGB kontrolliert.
1.3 Beurteilungszeitraum
Rz. 4
Für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 307 BGB kommt es auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss an. Nach Art. 229, § 5 EGBGB ist das AGB-Recht auf alle ab dem 1.1.2002 geschlossenen Verträge anwendbar. Für Altverträge ist das neue Recht erst ab dem 1.1.2003 in Kraft getreten. Ziel war es, eine Anpassung der Verträge an das neue AGB-Recht durch den Arbeitgeber zu erreichen.