Rz. 5
Der Dienstberechtigte muss Kenntnis von der tatsächlichen Fortführung des Dienstverhältnisses haben. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang eine etwaige falsche rechtliche Beurteilung im Hinblick auf den Ablauf des Dienstverhältnisses.[1]
Maßgeblich ist das Wissen des Dienstberechtigten oder solcher Personen, die zur Vertretung in dienstrechtlichen Fragen ermächtigt sind.[2] Dabei muss sich die Vertretungsmacht auf den Abschluss eines Dienst- bzw. Arbeitsvertrags beziehen.[3] Es genügt nicht, wenn lediglich Kollegen des Arbeitnehmers über dessen weiteres Verbleiben am Arbeitsplatz Kenntnis haben, sofern diese nicht zur Entscheidung über das weitere Verbleiben des Arbeitnehmers befugt sind.[4] |
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