Rz. 10
Trotz des Wortlauts, wonach der Arbeitnehmer "die Rechtsunwirksamkeit" einer außerordentlichen Kündigung nur unter den weiter genannten Voraussetzungen geltend machen kann, meint der Begriff lediglich das Fehlen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB).[1] Ansonsten würde das Auflösungsrecht des Abs. 1 Satz 3 stets mit dem Ausschluss des Auflösungsrechts nach Abs. 3 kollidieren[2], wenn die außerordentliche Kündigung aus anderen Gründen als denen des § 1 Abs. 2 und 3 KSchG unwirksam wäre.
Weil ein wichtiger Grund fehlt, wenn der Arbeitgeber die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt, fällt auch die Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB unter den Begriff der Rechtsunwirksamkeit i. S. v. Abs. 1.[3]
Für die Geltendmachung sonstiger Unwirksamkeitsgründe gilt Abs. 3. Da Abs. 3 ebenso wie Abs. 1 die Geltung der Klagefrist nach § 4 KSchG vorsieht, ist die Frage, welche Unwirksamkeitsgründe unter Abs. 1 fallen, ohnehin nur für die Möglichkeit des Auflösungsantrags nach Abs. 1 Satz 3 bis 5 von Bedeutung.
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