3.3.1 Form
Rz. 11
Da die Kündigung der Schriftform nach § 623 BGB bedarf, muss auch der Hinweis diesen Anforderungen genügen; er kann also nur schriftlich erteilt werden und muss mit der Unterschrift nach § 126 Abs. 1 BGB schließen. Eine Paraphe reicht nicht.
3.3.2 Rechtsnatur
Rz. 12
Die Erklärung des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer die in § 1a KSchG geregelte Abfindung beanspruchen kann, wenn er auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, ist rechtsgeschäftlicher Art. Herrschend ist wohl die Auffassung, es handele sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Da die Rechtsfolge jedoch unabhängig vom Willen des Arbeitgebers eintritt, wird man in ihr eher eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung sehen müssen.
Auf diese Frage wird es in der Praxis nicht ankommen, da auch auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen die Vorschriften über die Willenserklärung weitgehend entsprechend angewandt werden, sodass die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln über Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB), Wirksamwerden (§§ 130 ff. BGB), Auslegung (§§ 133, 157 BGB), Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB), Einwilligung und Genehmigung (§§ 182 ff. BGB) sowie Willensmängel (§§ 116 ff. BGB) analog anwendbar sind.
3.3.3 Bindungswirkung
Rz. 13
Willenserklärungen können nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nur bis zu ihrem Zugang widerrufen werden. Dies gilt auch für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen. Unabhängig davon, ob man in § 1a KSchG einen gesetzlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Anspruch sieht, ist demzufolge der "Hinweis" des Arbeitgebers ab Zugang der Kündigungserklärung unwiderruflich. Lediglich fehlende Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) oder Willensmängel (§§ 116 ff. BGB) können eine Bindung entfallen lassen.
Rz. 14
Anders als beim Vertragsangebot, das eine 2-seitige Willenserklärung i. S. d. §§ 145 BGB ist, kann der Arbeitgeber die Bindung an den Hinweis nach § 1a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht durch Formulierung als invitatio ad offerendum (= Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots), durch vertragliches Rücktrittsrecht, Widerrufsvorbehalt oder auflösende Bedingung ausschließen. Ein solcher Schwebezustand widerspräche zudem dem Regelungszweck, Rechtssicherheit zu schaffen und nähme dem Arbeitnehmer die 3-wöchige Überlegungsfrist des § 4 Abs. 1 KSchG.
Allerdings kann die Auslegung des "Hinweises" nach §§ 133, 157 BGB ergeben, dass der Arbeitgeber dann in Wahrheit gerade keinen Anspruch nach § 1a KSchG auslöste, obwohl er diesen als solchen bezeichnete, weil sein wirklicher Wille vielmehr auf die Abgabe eines Abwicklungsvertragsangebots zielte.
3.3.4 Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt
Rz. 15
Nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG hat der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist "die Abfindung" beanspruchen kann. Nach dem klaren Wortlaut ist es nicht notwendig, dass weitere Ausführungen über Beginn und Ablauf der Klagefrist gemacht werden. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben klarstellt, dass die Abfindungszahlung davon abhängt, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Eine Pflicht zur Aufklärung über das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren, einschließlich der Kündigungsfrist, ergibt sich demgegenüber aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 14 NachwG.
Rz. 16
Nicht unter § 1a KSchG fällt jedoch das Angebot einer Abfindung für den Fall der Rechtskraft einer Kündigung. Ebenso genügt es den Anforderungen des § 1a KSchG nicht, wenn der Arbeitgeber die Abfindung zwar zeitgleich mit der Kündigungserklärung, aber in einem gesonderten Schreiben angetragen hat, das nicht mit der Kündigungserklärung zumindest durch Heftung verbunden ist. In der Regel steht dem Arbeitnehmer aber dann – im ersten Fall selbst nach erfolgloser Klage, im zweiten Fall bei Klageverzicht – e...