Rz. 42

Bei einem Betriebsübergang greift das Kündigungsverbot nach § 613a Abs. 4 BGB. Danach ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie "wegen" eines Betriebsübergangs erfolgt. Auf etwaige Verstöße des Arbeitgebers gegen dieses Verbot findet § 4 Satz 1 KSchG Anwendung.[1]

Im Kontext eines Betriebsübergangs kann im Übrigen der scheinbar nur den Betriebserwerber betreffende Feststellungsantrag eines Arbeitnehmers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs zum Erwerber besteht, zugleich gegen den Betriebsveräußerer gerichtet anzusehen sein.[2]

[1] ErfK/Preis, § 613a BGB Rz. 173; ErfK/Kiel, § 4 KSchG Rz. 4; kritisch Kamanabrou, NZA 2004, 950.

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