Rz. 120
Der "Gegenstand" der Klage gehört nach § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zum notwendigen Inhalt der Klageschrift und zwingt den Kläger, eindeutig festzulegen, welche Entscheidung er begehrt. Da sich der Streitgegenstand i. d. R. aus dem Antrag ergibt, ist dieses zusätzliche Erfordernis aber häufig bedeutungslos.
6.3.3.1 Kündigungsschutzklage
Rz. 121
Gegenstand der Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG ist nach dem "punktuellen Streitgegenstandsbegriff" des BAG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin. Die betreffende Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils soll deshalb regelmäßig zugleich feststehen, dass jedenfalls bei Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, das nicht zuvor durch andere Ereignisse aufgelöst worden ist. Daher kann einer Kündigungsschutzklage nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bereits durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst ist. Das Arbeitsgericht prüft nicht, ob das Arbeitsverhältnis bei Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung durch eine etwaige weitere Kündigung beendet wurde.
Darüber hinaus wahrt eine Kündigungsschutzklage die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG auch für eine Folgekündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem Auflösungstermin der 1. Kündigung wirksam werden soll. Vorausgesetzt, der Kläger macht ihre Unwirksamkeit noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz explizit geltend und erfasst diese mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG. Dies folgt aus einer analogen Anwendung von § 6 KSchG.
Rz. 122
Das Feststellungsinteresse für die Kündigungsschutzklage ergibt sich bereits daraus, dass der Arbeitnehmer nach § 4 Satz 1 KSchG Klage erheben muss, um die Heilung einer unwirksamen Kündigung nach § 7 KSchG zu verhindern. Der Arbeitnehmer muss daher kein besonderes Feststellungsinteresse für die Kündigungsschutzklage darlegen.
6.3.3.2 Allgemeine Feststellungsklage
Rz. 123
Der Arbeitnehmer muss gegen jede Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erheben. Sobald der Arbeitnehmer die Frist zur Klageerhebung auch nur für eine einzelne Kündigung versäumt, droht nach § 7 KSchG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Rz. 124
Häufig ist es daher für den gekündigten Arbeitnehmer sinnvoll, mit der Kündigungsschutzklage gegen eine konkrete Kündigung eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO zu verbinden (vgl. § 260 ZPO). Die allgemeine Feststellungsklage ist gerichtet auf die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses. Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils erfasst daher alle nach dem Vortrag der Parteien in Betracht kommenden Beendigungsgründe. Der allgemeine Feststellungsantrag nach § 256 ZPO ist in Bezug auf einen Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG regelmäßig ein unechter Hilfsantrag.
Rz. 125
Damit erlaubt eine zusätzliche allgemeine Feststellungsklage dem Arbeitnehmer, gegen weitere Kündigungen auch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz Kündigungsschutzklage zu erheben (sog. "Schleppnetzantrag"). Hierfür reicht es jedoch nicht aus, dass der klagende Arbeitnehmer zugleich die Feststellung begehrt, "das Arbeitsverhältnis bestehe fort". Es ist daher anzuraten, den allgemeinen Feststellungsantrag nicht als Annex zum Klageantrag nach § 4 Satz 1 KSchG zu stellen, sondern als eigenständigen zusätzlichen Antrag. Stellt der klagende Arbeitnehmer zusätzlich einen allgemeinen Feststellungsantrag, muss er diesen Antrag spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz auf einen Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG umstellen. Diese Umstellung ist keine Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO. Eine Umstellung der allgemeinen Feststellungsklage in der Berufungsinstanz wäre nach der hier vertretenen Auffassung zu spät. Eine Zulassung in 2. Instanz würde insbesondere zu Wertungswidersprüchen in Bezug auf die von § 6 KSchG erfassten Fälle führen. Auch das BAG hat erneut bestätigt, dass die Frist des § 4 Satz 1 KSchG für eine erst nach deren Ablauf in den Prozess eingeführte Kündigung "jedenfalls" dann gewahrt ist, wenn sich der Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit der weiteren Kündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz berufen und einen auf sie bezogenen, dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSch...