Rz. 22
Ein versicherungswidriges Verhalten stellt es nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGB III auch dar, wenn der bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmer oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs durch sein Verhalten verhindert. Dies setzt ein Angebot von der Agentur für Arbeit bzw. von einer Fachvermittlungseinrichtung oder der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung voraus. Das Angebot eines Dritten, etwa des Arbeitgebers, fällt dagegen nicht unter § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III. Weder handelt es sich bei einem Beschäftigungsangebot um einen Verwaltungsakt noch ist es als Angebot i. S. d. §§ 145 ff. BGB zu sehen.
Vielmehr beinhaltet es lediglich den Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsschluss mit einem Arbeitgeber. Wirksam wird das Arbeitsangebot der Bundesagentur für Arbeit erst mit Zugang beim Betroffenen, was im Streitfall grds. die Bundesagentur für Arbeit zu beweisen hat. Liegen mehrere Beschäftigungsangebote vor, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang durch die Arbeitsagentur unterbreitet wurden, ist allerdings in der Regel von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen. Im Zeitpunkt des Zugangs muss der Betroffene entweder als arbeitsuchend gemeldet oder arbeitslos sein. Bei einem arbeitsuchend gemeldeten Arbeitnehmer ist allerdings der Sperrzeit-Tatbestand nur dann realisiert, wenn dieser ein Arbeitsangebot für einen Zeitpunkt nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ablehnt.
Rz. 23
Das Arbeitsangebot muss den Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit konkret bezeichnen. Inwieweit das Angebot auch Angaben über das Arbeitsentgelt enthalten muss, ist umstritten. Nach Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein hinreichend bestimmtes Arbeitsangebot vor, wenn die Art der Tätigkeit und der Arbeitgeber benannt sind. Angaben zum Arbeitsentgelt sind danach nicht erforderlich. Allerdings kann sich der Arbeitslose nicht mehr auf die mangelnde Bestimmtheit des Angebots berufen, wenn er bereits trotz mangelnder Konkretisierung Gespräche mit dem Arbeitgeber geführt und die erforderlichen Informationen auf diesem Wege erhalten konnte.
Rz. 24
Die Ablehnung eines Arbeitsangebots kann nur dann zur Sperrzeit führen, wenn es sich um ein zumutbares Arbeitsangebot gehandelt hat. Insoweit gelten die Grundsätze sachgerechter Arbeitsvermittlung. Die Agentur für Arbeit hat also die Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stelle zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Im Hinblick auf die Zumutbarkeit gilt im Übrigen § 140 SGB III. Hiernach beurteilt sich auch, ob ggf. dem Arbeitslosen ein Umzug zugemutet werden kann.
Rz. 25
Indes kann eine Sperrzeit nur eintreten, wenn der Arbeitslose über die Rechtsfolgen hinreichend belehrt wurde. Sinn der Belehrung ist es, dem Betroffenen vor Augen zu führen, welche Folgen sich aus der Ablehnung des Arbeitsangebots ergeben. Die Rechtsfolgenbelehrung muss alle Informationen enthalten, die für eine selbstverantwortliche Entscheidung des Betroffenen notwendig sind. Dabei hat sich die Belehrung auf ein konkretes Angebot zu beziehen. Bereits früher erteilte Belehrungen oder bloße Hinweise auf einem Merkblatt sind nicht ausreichend. Inhaltlich muss aus der Rechtsfolgenbelehrung eindeutig hervorgehen, dass bei Ablehnung der angebotenen Stelle bzw. Nichtantritt der Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund eine konkrete Sperrzeit eintreten kann. Diese Belehrung kann nachträglich nicht ersetzt werden.
Das BSG hat mittlerweile die Anforderungen, die an eine Rechtsfolgenbelehrung zu stellen sind, deutlich geschärft. Die Rechtsfolgenbelehrung müsse dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich für ihn im Fall einer Weigerung ohne wichtigen Grund ergeben. Sie muss daher auf die individuelle leistungsrechtliche Situation des Betroffenen abgestimmt sein. Dem Betroffenen muss deutlich und unmissverständlich vor Augen geführt werden, welche Konsequenzen drohen, wenn er das ihm in engem zeitlichen Zusammenhang abverlangte Verhalten ohne wichtigen Grund verweigert. Darüber hinaus muss die Belehrung auch konkret auf den Beginn der angedrohten Sperrzeit hinweisen. Lediglich die Angabe der Dauer der Sperrzeit genügt nicht. Die Nennung eines konkreten Datums für den Beginn der Sperrzeit ist nicht zwingend erforderlich. Es reicht aus, wenn der Beginn der drohenden Sperrzeit mit der Formulierung "vom Tag nach ... an" in Aussicht gestellt wird. Auf der anderen Seite genügt aber auch nicht der bloße Hinweis auf ein dem Arbeitslosen ausgehändigtes Merkblatt. Die vom BSG mit der Entschei...