1 Allgemeines
Rz. 1
§ 21 S. 1 BetrVG legt die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats entsprechend dem in § 13 Abs. 1 S. 1 BetrVG festgelegten Turnus für die Betriebsratswahlen auf 4 Jahre fest.
Rz. 2
§ 21 S. 1 BetrVG betrifft ausschließlich die Amtszeit der Institution "Betriebsrat". Die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds stimmt hiermit zwar im Regelfall überein, sie kann hiervon jedoch abweichen; besondere Probleme stellen sich insoweit auch beim Übergangsmandat.
Rz. 3
§ 21 BetrVG gilt nach § 116 Abs. 2 BetrVG auch für die Amtszeit des Seebetriebsrates, uneingeschränkt jedoch nicht für Bordvertretungen. Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) enthält § 64 BetrVG eine besondere Regelung. Für die Amtszeit des Gesamt- bzw. des Konzernbetriebsrats ergibt sich durch § 49 BetrVG bzw. § 57 BetrVG über § 24 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eine lediglich mittelbare Wirkung, da sich die Mitgliedschaft in diesen Gremien letztlich nach der Amtszeit der einzelnen Betriebsräte richtet.
Rz. 4
§ 21 BetrVG hat zwingende Wirkung. Die Vorschrift ist weder tarifdispositiv noch können abweichende Betriebsvereinbarungen geschlossen werden. Insbesondere ist eine Verlängerung der Amtszeit durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nicht möglich.
Rz. 5
Von der regelmäßigen Amtszeit abweichende Amtszeiten ergeben sich, wenn aus den Gründen des § 13 Abs. 2 BetrVG Betriebsratswahlen außerhalb des regelmäßigen Turnus stattgefunden haben. Besonderheiten gelten insoweit auch beim Übergangsmandat (§ 21a BetrVG) und beim Restmandat (§ 21b BetrVG).
2 Beginn der Amtszeit
Rz. 6
Die Amtszeit beginnt nach § 21 S. 2 1. Alt. BetrVG grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Besteht in dem betreffenden Betrieb jedoch bereits ein Betriebsrat, beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats mit Ablauf derjenigen des Vorgängerbetriebsrats, nach § 21 S. 3 BetrVG jedoch spätestens am 1.6. des Wahljahres, unter der Voraussetzung, dass das Wahlergebnis zu diesem Zeitpunkt bereits verkündet ist. Vor Beginn der Amtszeit gefasste Beschlüsse zu beteiligungspflichtigen Angelegenheiten sind nichtig.
2.1 Betriebsratslose Betriebe
Rz. 7
In Betrieben ohne amtierenden Betriebsrat beginnt die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach § 18 Abs. 3 S. 1 BetrVG i. V. m. § 19 WahlO zum BetrVG i. V. m. § 3 Abs. 4 WahlO zum BetrVG.
Rz. 8
Wird das Wahlergebnis im Betrieb an mehreren Orten ausgehängt, kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des letzten Aushangs an.
Im Hinblick auf die Bedeutung des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Wahlergebnisses – auch für eine mögliche Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG – sollte bei Aushängen an mehreren Stellen im Betrieb besonderer Wert auf Gleichzeitigkeit (jedenfalls innerhalb der Arbeitszeit desselben Arbeitstags) geachtet werden.
Rz. 9
Ein betriebsratsloser Betrieb liegt in folgenden Fällen vor:
- Bei erstmaliger Wahl eines Betriebsrats (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG)
- Bei Beendigung der Amtszeit des Vorgänger-Betriebsrats vor der Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- Bei erfolgreicher Wahlanfechtung bzw. gerichtlicher Auflösung des Betriebsrats mit Rechtskraft der Entscheidung
In diesen Fällen beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats nach § 21 S. 2 BetrVG mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, nicht etwa erst am folgenden Tag.
Rz. 10
Für den Beginn der Amtszeit bedarf es nicht der Erfüllung weiterer Voraussetzungen; insbesondere ist eine Konstituierung nach § 29 BetrVG hierzu nicht erforderlich. Im Falle der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats ist der Arbeitgeber jedoch nicht schon ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses, sondern erst mit Konstituierung des Betriebsrats verpflichtet, diesen zu einer Kündigung anzuhören.
Rz. 11
Vor Beginn der Amtszeit des Betriebsrats braucht der Arbeitgeber naturgemäß keinerlei Beteiligungsrechte zu beachten. Bis zu diesem Zeitpunkt kann er mitbestimmungspflichtige Maßnahmen ohne Weiteres durchführen. Dies gilt auch bei anstehender Betriebsratswahl.
2.2 Betriebe mit Betriebsrat
Rz. 12
In Betrieben mit Betriebsrat beginnt die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats im Normalfall am Tag nach Ablauf von dessen Amtszeit. Nach § 21 S. 3 BetrVG beginnt die Amtszeit jedoch spätestens am 1.6. des Wahljahres, wenn zu diesem Zeitpunkt das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.
Rz. 13
War jedoch in den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der alte Betriebsrat nur noch geschäftsführend im Amt, beginnt die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Rz. 14
Zwischen Wahl und Beginn der Amtszeit steht den gewählten Mitgliedern des neuen Betriebsrats bereits der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 KSchG, § 103 BetrVG zu.
Bloße Wahlbewerber genießen dagegen nur bis zum Zeitpunkt der ...