Rz. 2
Voraussetzung ist immer, dass es sich um eine im Betriebsrat vertretene Gewerkschaft handelt. Der Gewerkschaft muss ein Betriebsratsmitglied angehören. Es muss sich um eine Gewerkschaft handeln, allgemeine Interessenverbände von Arbeitnehmern gehören nicht dazu. Das Teilnahmerecht steht der Gewerkschaft zu; sie entscheidet in eigener Verantwortung, wen sie in den Betrieb entsendet.
Rz. 3
Weitere Voraussetzung ist das Verlangen der qualifizierten Minderheit. Dabei können auch die Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme stimmen, die Mitglied der jeweiligen Gewerkschaft sind. Entweder wird ein entsprechender Beschluss in einer Betriebsratssitzung gefasst, wobei abweichend von § 33 BetrVG nicht die Mehrheit der Anwesenden mit Ja stimmen muss, sondern ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats, oder im Vorfeld der Sitzung wird das Verlangen von der qualifizierten Minderheit gegenüber dem Vorsitzenden geäußert. Das Verlangen ist nicht an eine Form gebunden. Der Vorsitzende muss dann die entsprechende Gewerkschaft rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einladen.
Es können bei entsprechenden Beschlüssen auch die Vertreter mehrerer Gewerkschaften eingeladen werden. Voraussetzung ist aber immer, dass diese im Betriebsrat vertreten sind, also ein Betriebsratsmitglied Angehöriger dieser Gewerkschaft ist. Die Einladung kann – entsprechend dem Verlangen – zur ganzen Sitzung wie auch zu einzelnen Tagesordnungspunkten erfolgen.
Rz. 4
Die Teilnahmerechte der Gewerkschaft sind zwingend und können nicht beschränkt werden. Es kann jedoch durch die Geschäftsordnung die generelle Hinzuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten beschlossen werden (BAG, Beschluss v. 28.2.1990, 7 ABR 22/89).
Der Arbeitgeber muss dem Beauftragten der Gewerkschaft Zutritt zum Betrieb gewähren und kann diesen auch nicht unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BetrVG verwehren, kann aber verlangen, dass er seine Beauftragung nachweist. Verweigert der Arbeitgeber dem Gewerkschaftsbeauftragten zu Unrecht den Zutritt, kann dies nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG strafrechtliche Folgen für ihn haben. Zudem kann der Betriebsrat wie auch die Gewerkschaft beim Arbeitsgericht im Beschlussverfahren eine einstweilige Verfügung erwirken, um kurzfristig den Zutritt zu ermöglichen. Der Gewerkschaftsbeauftragte unterliegt nach § 79 Abs. 2 BetrVG der Geheimhaltungspflicht. Dieser muss kein Angestellter oder Funktionär der Gewerkschaft sein, sondern kann auch Arbeitnehmer des Betriebes oder eines anderen Betriebes (nicht aber eines Konkurrenzbetriebes) sein. Der Betriebsratsvorsitzende hat den Arbeitgeber über die Einladung in Kenntnis zu setzen, damit dieser über seine Pflicht, dem Beauftragten Zutritt zu gewähren, informiert ist.
Der Gewerkschaftsbeauftragte hat beratendes Stimmrecht. Er darf also versuchen, auf die Entscheidung des Betriebsrats Einfluss zu nehmen. Ebenso darf er an der Diskussion teilnehmen, nicht jedoch an der Abstimmung, bei der er aber nicht den Raum verlassen muss.
Rz. 5
Wurde der Antrag auf Einladung eines Gewerkschaftsbeauftragten nicht rechtzeitig gestellt, darf der Betriebsrat zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt Beschlüsse fassen und braucht diesen nicht zu vertagen.
Unklar ist, wie zu verfahren ist, wenn der Antrag dem Vorsitzenden rechtzeitig mitgeteilt wurde, der aber die Einladung vergessen hat. Hier wird der Betriebsrat verpflichtet sein, die Beschlussfassung zu vertagen; fasst er dennoch einen Beschluss, läuft er Gefahr, dass dieser für unwirksam erklärt wird (müsste diskutiert werden).
Rz. 6
Die Vorschrift gilt entsprechend für die Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an den Sitzungen von Ausschüssen des Betriebsrats, zu denen auch der Wirtschaftsausschuss zählt (BAG, Beschluss v. 18.11.1980, 1 ABR 31/78 und BAG, Beschluss v. 25.6.1987, 6 ABR 45/85). Voraussetzung ist hier, dass entweder die Mehrheit des Ausschusses oder ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats die Teilnahme verlangen; eine generelle Einladung zu allen Sitzungen des Wirtschaftsausschusses lehnt das BAG (BAG, Beschluss v. 25.6.1987, 6 ABR 45/85) ab.