Rz. 3

Ob eine Sprechstunde und ob sie während der Arbeitszeit eingerichtet wird, bestimmt allein der Betriebsrat durch Beschluss (§ 33 BetrVG)[1]; dazu bedarf er nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Dagegen sind Zeit und Ort mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren (Abs. 1 S. 2).

 
Hinweis

Das gilt aber nur für die Festlegung des Zeitpunkts der Sprechstunde und die Bestimmung des Raums, wo die Sprechstunde abgehalten wird.

 

Rz. 4

Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Dauer der Sprechstunde ist zu beachten, dass über den Zeitaufwand der Betriebsrat in den Grenzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit allein entscheidet.[2] Betrifft sie dagegen die zeitliche Lage, so ist sie mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Notwendigkeit einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht nur, wenn der Betriebsrat eine Sprechstunde während der Arbeitszeit einrichtet, nicht dagegen, wenn er sie außerhalb der Arbeitszeit durchführt.[3] Die Möglichkeit, eine Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit abzuhalten, bleibt auch dann bestehen, wenn der Betriebsrat Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichtet. Die Einigung mit dem Arbeitgeber erfolgt zweckmäßigerweise in der Form einer Betriebsvereinbarung.[4]

 

Rz. 5

Kommt über Zeit und Ort der Sprechstunde keine Einigung des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber zustande, so entscheidet die Einigungsstelle (Abs. 1 S. 3). Sie kann von jeder Seite angerufen werden (§ 76 Abs. 5 BetrVG).

[1] Fitting, § 39 Rz. 7.
[2] DKW/Wedde, § 39 Rz. 11; a. A. Fitting, § 39 Rz. 12.
[3] DKW/Wedde, § 39 Rz. 12; a. A. ErfK/Koch, § 39 Rz. 1.
[4] Ebenso Fitting, § 39 Rz. 11; GK/Weber, § 39 Rz. 15; DKW/Wedde, § 39 Rz. 10.

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