5.3.1 Zuständigkeit
Rz. 60
Durchführung und Leitung der Versammlung sind Sache des Betriebsratsvorsitzenden, § 42 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG. Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er gemäß § 26 Abs. 2 BetrVG durch seinen Stellvertreter vertreten. Die Leitung kann weder durch Betriebsrat noch durch die Betriebsversammlung einem anderen übertragen werden. Nur wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind, kann ein Betriebsrat ein anderes Mitglied durch formlosen Beschluss mit der Leitung der Betriebsversammlung beauftragen.
5.3.2 Leitungsrecht
Rz. 61
Wie bei jeder Leitung einer Versammlung hat der Versammlungsleiter auch bei der Betriebsversammlung die Versammlung zu eröffnen, die Tagesordnung bekannt zu geben und deren Einhaltung zu überwachen, die Rednerliste zu führen, das Wort zu erteilen und zu entziehen, Anträge entgegenzunehmen, Abstimmungen zu leiten und ihre Ergebnisse festzuhalten und die Versammlung schließlich zu schließen.
5.3.3 Ordnungs- und Hausrecht
Rz. 62
Der Vorsitzende übt auch das Ordnungs- und Hausrecht in den Versammlungsräumen während der Betriebsversammlung aus. Er hat dabei für einen störungsfreien und ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Dabei hat er insbesondere die Erörterung von Angelegenheiten zu unterbinden, die nicht zu den nach § 45 BetrVG zulässigen Inhalten einer Betriebsversammlung zählen und gegebenenfalls Zwischenrufe zu rügen, störende Personen zu ermahnen und notfalls aus dem Raum zu verweisen. Das Hausrecht ist rein betriebsverfassungsrechtlicher Natur und folgt allein aus der Befugnis, die Betriebsversammlung zu leiten. Der Vorsitzende soll die Möglichkeit haben, die Betriebsversammlung ordnungsgemäß durchzuführen. Aus dem Hausrecht folgt deshalb nicht die Befugnis des Vorsitzenden, auch über die Durchführung von Werbemaßnahmen von Gewerkschaften oder nicht tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen in den Vorräumen des Versammlungsraums zu entscheiden.
Rz. 63
Das Hausrecht des Betriebsratsvorsitzenden erstreckt sich auch auf die Zugangswege zum Veranstaltungsraum, d. h. insbesondere den Zugang zum Betrieb, nicht aber auf die sonstigen Räumlichkeiten im Umfeld des Versammlungsraums.
Rz. 64
Die eigentums- oder besitzrechtliche Stellung des Arbeitgebers hinsichtlich des im Betrieb befindlichen Versammlungsraums und Inventars wird durch das Ordnungs- und Hausrecht des Versammlungsleiters vorübergehend, soweit dies zur Durchführung der ordnungsgemäßen Betriebsversammlung notwendig ist, verdrängt. Dementsprechend ist es Sache des Versammlungsleiters und nicht des Arbeitgebers, darüber zu wachen, dass nur Teilnahmeberechtigte Zugang zu den Veranstaltungsräumen besitzen und Störungen der Betriebsversammlung entgegenzuwirken. Das Recht des Arbeitgebers, sein Eigentum und Besitz vor Beschädigungen und Zerstörungen zu schützen, wird vom Haus- und Ordnungsrecht des Versammlungsleiters aber nicht berührt.
Letztlich kann daher der Betriebsratsvorsitzende als Versammlungsleiter auch den Arbeitgeber aus dem Versammlungsraum verweisen, wenn der Arbeitgeber die Betriebsversammlung grob stört oder behindert.