Rz. 70

Streitigkeiten über das Abhalten von Betriebsversammlungen, gleich welcher Art, sowie Streitigkeiten über die Teilnahmeberechtigung und die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers sind vor dem Arbeitsgericht im Beschlussverfahren zu entscheiden (§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG). Individualansprüche der Versammlungsteilnehmer, wie etwa Entgeltzahlung und Aufwendungsersatz sind hingegen im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a), Abs. 5 ArbGG).

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