2.2.1 Ausländische Konzernspitze mit abhängigen Unternehmen im Inland
Rz. 21
Liegt das herrschende Unternehmen eines Konzerns im Ausland und haben mindestens zwei zum Konzern gehörende Unternehmen ihren Sitz im Inland, so kommt die Bildung eines Konzernbetriebsrats nach zutreffender Ansicht nur dann in Betracht, wenn es sich um einen mehrstufigen Konzern handelt und innerhalb Deutschlands eine Teilkonzernspitze besteht (vgl. BAG, Beschluss v. 14.2.2007, 7 ABR 26/06).
Rz. 22
Voraussetzung für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist danach, dass innerhalb des Anwendungsbereichs des BetrVG ein zum Konzern gehörendes Unternehmen besteht, dessen Spitze in einem wesentlichen Bereich über eine eigene, originäre Leitungsmacht verfügt (BAG, Beschluss v. 14.2.2007, 7 ABR 26/06). Ein Konzernbetriebsrat kann deshalb nicht errichtet werden, wenn das ausländische Unternehmen die einheitliche Leitung nicht durch Zwischenschaltung einer inländischen Zwischen- oder Teilkonzernspitze, sondern unmittelbar aus dem Ausland ausübt (ebenso BAG, Beschluss v. 14.2.2007, 7 ABR 26/06). Ein Konzernbetriebsrat hätte bei Fehlen einer inländischen Teilkonzernspitze keinen Ansprechpartner, bei welchem Beteiligungsrechte sachgerecht wahrgenommen werden könnten. In diesen Fällen liegt in der Regel zudem kein Defizit in der Interessensvertretung der Arbeitnehmer vor, da regelmäßig die Möglichkeit bestehen wird, Unterrichtungs- und Anhörungsrechte auf der Ebene eines Europäischen Betriebsrats auszuüben (ähnlich LAG Köln, Beschluss v. 10.11.2005, 10 TaBV 15/07).
Das Bestehen einer inländischen Teilkonzernspitze für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats führt insbesondere im Zusammenhang mit Umstrukturierungsmaßnahmen international operierender Konzerne zu Gestaltungsmöglichkeiten. Besteht im Inland Bedarf an konzerneinheitlichen Regelungen, so kann es im Einzelfall zweckmäßig sein, eine inländische Teilkonzernspitze einzurichten. Sollte dagegen die Errichtung eines Konzernbetriebsrats aufseiten der Konzernleitung nicht gewünscht sein, dürfte sich nach entsprechender Umstrukturierung im Inland gerade keine Teilkonzernspitze (mehr) befinden. Sofern derartige Maßnahmen allerdings allein der Umgehung von Mitbestimmungsvorschriften dienen, könnten sie als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn das ausländische Mutterunternehmen den konzernrechtlichen Beherrschungsvertrag im Rahmen der Umstrukturierung lediglich pro forma zum Zweck der Verhinderung der Mitbestimmung eines Konzernbetriebsrats abschließt und das inländische Tochterunternehmen tatsächlich überhaupt nicht beherrschen will. Praktisch dürfte dies jedoch kaum nachweisbar sein.
2.2.2 Inländische Konzernspitze mit abhängigen Unternehmen im Ausland
Rz. 23
Hat das herrschende Konzernunternehmen seinen Sitz im Inland, während sich die abhängigen Konzernunternehmen im Ausland befinden, kann ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden, da für die ausländischen Töchterunternehmen nach dem Territorialitätsprinzip das BetrVG nicht gilt (BAG, Beschluss v. 14.2.2007, 7 ABR 26/06). Für die inländischen Konzernunternehmen kann dagegen ein Konzernbetriebsrat gebildet werden. An der Errichtung eines Konzernbetriebsrats in Deutschland können sich die in den ausländischen Konzernunternehmen nach dem jeweiligen Recht gebildeten Betriebsvertretungen nicht beteiligen. Dies folgt schon daraus, dass die Zuständigkeit des deutschen Konzernbetriebsrats sich nicht auf die Interessensvertretung der bei den ausländischen Konzernunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt. Haben abhängige Unternehmen mit Sitz im Ausland aber auch einen Betrieb im Inland, kann dessen Betriebsrat gemäß § 54 Abs. 2 BetrVG an der Bildung des Konzernbetriebsrats mitwirken.