3.1 Keine Rechtspflicht zur Errichtung des Konzernbetriebsrats
Rz. 24
Das Gesetz gibt mit den §§ 54 ff. BetrVG lediglich die Möglichkeit zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats. Es besteht hierzu jedoch keine Rechtspflicht. Die Initiative zur Errichtung des Konzernbetriebsrats kann jederzeit von den Gesamtbetriebsräten (bzw. im Fall des Abs. 2 von den Betriebsräten) jedes der zum Konzern gehörenden Unternehmen ausgehen, d. h. sowohl von dem Gesamtbetriebsrat (bzw. im Fall von Abs. 2 von dem Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens als auch von dem Gesamtbetriebsrat (bzw. im Fall des Abs. 2 von dem Betriebsrat) jedes abhängigen Konzernunternehmens. Dagegen steht dem herrschenden Unternehmen selbst oder der Gewerkschaft kein Initiativrecht zu, sie können die Errichtung des Konzernbetriebsrats lediglich anregen. In der Regel wird der Gesamtbetriebsrat, der die Initiative zur Errichtung des Konzernbetriebsrats ergriffen und einen entsprechenden Beschluss für die Bildung eines Konzernbetriebsrats gefasst hat, die übrigen Gesamtbetriebsräte zur entsprechenden Beschlussfassung auffordern.
Rz. 25
Voraussetzung für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist stets, dass im Konzern mindestens zwei Arbeitnehmervertretungen bestehen – sei es in Gestalt von Gesamtbetriebsräten oder diesen nach Abs. 2 funktionell gleichgestellten Betriebsräten; dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 54 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Errichtung des Konzernbetriebsrats "durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte" erfolgen kann – mithin mindestens zwei Gesamtbetriebsräte (bzw. Betriebsräte im Fall des Abs. 2) im Konzern bestehen müssen.
Rz. 26
Der (Gesamt-)Betriebsrat hat gegen den Unternehmer einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Frage, ob und ggf. mit welchen Unternehmen ein Konzernverhältnis nach § 18 Abs. 1 AktG besteht.
3.2 Beschlussfassung durch qualifizierte Mehrheit der Arbeitnehmer erforderlich
Rz. 27
Die Errichtung des Konzernbetriebsrats setzt selbstständige Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen über die Errichtung eines Konzernbetriebsrats voraus. Nicht erforderlich ist die Zustimmung aller Gesamtbetriebsräte, solange die Zustimmung der oder des mehr als 50 % der Arbeitnehmer des Konzerns repräsentierenden Gesamtbetriebsräte/Gesamtbetriebsrats vorliegt. Sofern sich ein Konzernunternehmen nicht in zwei oder mehr Betriebe gliedert, tritt an die Stelle des Gesamtbetriebsrats der dort für den Betrieb gewählte Betriebsrat (§ 54 Abs. 2 BetrVG). Für die Beschlussfassung der Gesamtbetriebsräte gilt § 51 Abs. 3 BetrVG, für die der Betriebsräte gilt § 33 BetrVG.
Rz. 28
Für die Berechnung, ob die Unternehmen, deren Arbeitnehmervertretungen sich für die Errichtung des Konzernbetriebsrats ausgesprochen haben, mehr als 50 % der Arbeitnehmer beschäftigen, ist auf die tatsächliche Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen. Dabei sind – unabhängig von der Wahlberechtigung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung – alle Arbeitnehmer der im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsrechts liegenden Konzernunternehmen zu berücksichtigen. Ausgenommen sind jedoch die unter § 5 Abs. 2 BetrVG fallenden Personen sowie die leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG. Unerheblich ist, ob in dem jeweiligen Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat oder lediglich ein Betriebsrat besteht. Ferner rechnen auch betriebsratslose Betriebe mit (BAG, Beschluss v. 11.8.1993, 7 ABR 34/92). Dies folgt für Betriebe, die zu einem in mehrere Betriebe unterteilten Unternehmen gehören, schon daraus, dass der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit alle Arbeitnehmer (i. S. v. § 5 Abs. 1 BetrVG) des Unternehmens repräsentiert – folglich auch die Arbeitnehmer der Betriebe ohne Betriebsrat. Im Übrigen ergibt sich dies aus dem Wortlaut der Vorschrift, der auf die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen schlechthin abstellt.
3.3 Errichtung des Konzernbetriebsrats durch Erreichen der qualifizierten Mehrheit
Rz. 29
Der Konzernbetriebsrat ist errichtet, sobald die (Gesamt-)Betriebsräte der Konzernunternehmen, die zusammen mehr als 50 % der Arbeitnehmer des Konzerns beschäftigen, entsprechende übereinstimmende Beschlüsse gefasst haben. Die Zustimmung oder Mitwirkung des herrschenden Unternehmens oder sämtlicher Konzernunternehmen ist hierfür nicht erforderlich.