Rz. 15
Gemäß § 55 Abs. 4 BetrVG kann die Mitgliederzahl abweichend vom Gesetz – ebenso wie beim Gesamtbetriebsrat[1] – durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verringert oder erhöht werden. Allerdings darf sich die abweichende Regelung – ebenfalls in Übereinstimmung mit den für den Gesamtbetriebsrat geltenden Regelungen – lediglich auf die Zahl der Konzernbetriebsratsmitglieder, nicht jedoch auf die Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats beziehen.[2]
Rz. 16
Das Gesetz legt dabei nicht fest, mit wem die abweichende Regelung zu treffen ist. Bereits aus Praktikabilitätsgesichtspunkten spricht jedoch einiges für das herrschende Unternehmen[3], da der Abschluss inhaltsgleicher Tarifverträge mit sämtlichen Konzernunternehmen mit enormen praktischen Schwierigkeiten verbunden wäre.[4]
Rz. 17
Auch eine tarifzuständige Gewerkschaft, welche nicht in allen Konzernunternehmen vertreten ist, kann den betreffenden Tarifvertrag abschließen[5]. Es gilt der Grundsatz des Tarifvorrangs[6].
Rz. 18
Die Betriebsvereinbarung i. S. d. § 55 Abs. 4 BetrVG wird von dem Konzernbetriebsrat abgeschlossen. Den Abschluss einer Betriebsvereinbarung i. S. v. § 55 Abs. 4 BetrVG können die Unternehmensleitung des herrschenden Unternehmens und der Konzernbetriebsrat verlangen, wenn der Konzernbetriebsrat bei regelmäßiger Zusammensetzung nach Absatz 1 aus mehr als 40 Mitgliedern besteht und keine tarifliche Regelung besteht (vgl. § 55 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 47 Abs. 5 BetrVG)[7].
Rz. 19
Die bei dem herrschenden Konzernunternehmen zu bildende Einigungsstelle entscheidet, wenn eine Einigung über eine Betriebsvereinbarung nach § 55 Abs. 4 BetrVG nicht erzielt werden kann (§ 55 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 47 Abs. 6 BetrVG)[8].
Rz. 20
Wegen der weiteren Einzelheiten zur abweichenden Zusammensetzung durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vergleiche die Erläuterungen zu dem nach § 55 Abs. 4 Satz 2 BetrVG entsprechend anzuwendenden § 47 Abs. 5 bis 9 BetrVG.[9]
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