Rz. 36
Der Wahlvorstand hat die Wahl der JAV vorzubereiten, einzuleiten und durchzuführen.
4.2.7.1 Wahlvorbereitung
Rz. 37
Zur Vorbereitung der Wahl gehört u. a. die Aufstellung der Wählerliste und in Betrieben zwischen i. d. R. 101 und 200 zur JAV Wahlberechtigten die Entscheidung darüber, ob eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zur Wahl im vereinfachten Verfahren getroffen werden soll. In Betrieben mit 5 – 100 jugendlichen Arbeitnehmern oder Auszubildenden ist zwingend das vereinfachte Wahlverfahren durchzuführen, in Betrieben mit 101 – 200 jugendlichen Mitarbeitern oder Auszubildenden kann das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart werden.
4.2.7.1.1 Aufstellung der Wählerliste
Rz. 38
Zu den wichtigsten wahlvorbereitenden Handlungen des Wahlvorstands gehört die Aufstellung der Wählerliste. Auf dieser sind – für jede Wahl der JAV neu – die (aktuellen) Wahlberechtigten getrennt nach Geschlechtern aufzulisten (§§ 38 i. V. m. 2 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG 2001). Der Wahlvorstand muss hierbei besonders sorgfältig vorgehen, denn die Wählerliste ist formelle Grundlage für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Grundsätzlich bedarf es sowohl für die Wahlberechtigung als auch für die Wählbarkeit der jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten der Eintragung in die Wählerliste. Etwas anderes gilt nur für Arbeitnehmer, die zwar wählbar, jedoch nicht wahlberechtigt sind. Arbeitnehmer des Betriebs, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, aber nicht zu ihrer Berufsausbildung, sondern als normale Arbeitnehmer beschäftigt sind, sind deshalb auch ohne Eintragung in die Wählerliste wählbar.
Rz. 39
Werden Arbeitnehmer zu Unrecht in die Wählerliste aufgenommen oder nicht aufgenommen, begründet dies unter den Voraussetzungen des §§ 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 19 BetrVG die Anfechtung der Wahl der JAV.
Rz. 40
Gem. §§ 38 i. V. m. 2 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG 2001 ist die Liste der Wahlberechtigten getrennt nach Geschlechtern aufzustellen. Jeder einzelne Wahlberechtigte soll mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, der entsprechenden Geschlechtszugehörigkeit und innerhalb der Geschlechtsgruppe in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
Rz. 41
Gem. §§ 38 i. V. m. 2 Abs. 2 WOBetrVG 2001 hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4.2.7.1.2 Entscheidung über vereinfachtes Verfahren und Vereinbarung mit Arbeitgeber
Rz. 42
In der ersten Sitzung des Wahlvorstands muss mit der Aufstellung der Wählerliste auch ermittelt werden, ob der Betrieb i. d. R. 101 – 200 zur JAV wahlberechtigte Arbeitnehmer hat. Ist dies der Fall, ist es gem. § 14a Abs. 5 BetrVG möglich, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass die JAV statt im allgemeinen Verfahren im sog. vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat die Möglichkeit, den Betriebsrat und entsprechend auch die JAV im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, erleichtert (s. o. Rz. 37). Der Wahlvorstand muss darüber entscheiden, ob eine solche Vereinbarung geschlossen werden soll und sodann ggf. mit dem Arbeitgeber darüber verhandeln. Kommt es nicht zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung, auf die kein Anspruch besteht, bleibt es beim regulären Verfahren.
4.2.7.2 Wahleinleitung
Rz. 43
Der Wahlvorstand hat gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Wahl unverzüglich einzuleiten. Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hierzu gehört zum einen der Erlass des Wahlausschreibens, zum anderen die Korrektur der Wählerliste, sofern erforderlich, sowie die Entgegennahme und Prüfung der Wahlvorschläge.
4.2.7.3 Wahldurchführung
Rz. 44
Rechtzeitig vor dem Tag der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die eigentliche Wahlhandlung vorzubereiten. Hierzu gehört u. a. das Anfertigen der Stimmzettel und der Wahlumschläge, die Versendung der Briefwahlunterlagen, die Beschaffung der Wahlurnen etc. Darüber hinaus hat er die Stimmabgabe zu kontrollieren, die Stimmen auszuzählen, die Wahlniederschrift anzufertigen und die Gewählten zu benachrichtigen.