1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift regelt, dass in größeren Betrieben mit mehr als 50 jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten die JAV eigene Sprechstunden neben denen des Betriebsrats abhalten kann. Tut sie dies nicht, kann ein Mitglied der JAV gem. § 39 Abs. 2 BetrVG an den Sprechstunden des Betriebsrats teilnehmen.
Rz. 2
Die Vorschrift ist zwingend und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden.
Rz. 3
In Betrieben, in denen weniger als 51 Jugendliche und Auszubildende beschäftigt werden, kann die JAV eine eigene Sprechstunde einrichten, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat zustimmen.
2 Voraussetzungen für die Einrichtung eigener Sprechstunden
2.1 Erreichen des Schwellenwerts
Rz. 4
Die Einrichtung eigener Sprechstunden der JAV gem. § 69 BetrVG setzt voraus, dass im Betrieb mehr als 50 Jugendliche oder Auszubildende i. S. d. § 60 BetrVG beschäftigt werden (Schwellenwert).
Rz. 5
Wird dieser Schwellenwert vorübergehend unterschritten, schadet dies dann nicht, wenn er in absehbarer Zeit wieder erreicht wird. Ist dies nicht der Fall und bleibt es auf längere Sicht bei einem Unterschreiten des Schwellenwerts, darf die JAV bereits eingerichtete Sprechstunden nicht weiter durchführen, sofern nicht Arbeitgeber und Betriebsrat damit ausdrücklich einverstanden sind.
2.2 Beschluss der JAV
Rz. 6
Die Einrichtung einer eigenen Sprechstunde bedarf der vorherigen entsprechenden Beschlussfassung der JAV. Zu einem solchen Beschluss, der mit einfacher Mehrheit zu fassen ist, ist die JAV nicht verpflichtet. Sie kann, muss aber keine eigenen Sprechstunden einrichten.
Rz. 7
Hat die JAV einen entsprechenden Beschluss gefasst und liegen auch ansonsten die Voraussetzungen für die Einrichtung eigener Sprechstunden vor, sind Arbeitgeber und Betriebsrat an den Beschluss gebunden. Lediglich Zeit und Ort der Sprechstunde sind gem. § 69 Satz 2 dann noch von ihnen zu vereinbaren.
3 Zuständigkeit der Sprechstunde
Rz. 8
Die Sprechstunde der JAV ist ausschließlich zuständig für Jugendliche und Auszubildende, nicht aber für sonstige Arbeitnehmer des Betriebs, die nicht zum Kreis der in § 60 BetrVG Genannten gehören. Die Jugendlichen und Auszubildenden können ihre Anliegen und Wünsche allerdings nicht nur in der Sprechstunde der JAV vorbringen, sondern auch in der Sprechstunde des Betriebsrats.
4 Zeit und Ort der Sprechstunde
Rz. 9
Die Festlegung von Zeit und Ort der Sprechstunde obliegt gem. § 69 Satz 2 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat; die JAV ist danach weder berechtigt, Zeit und Ort selbst zu bestimmen, noch direkt mit dem Arbeitgeber darüber zu verhandeln.
Rz. 10
Die Festlegung von Zeit und Ort der Sprechstunde gehört zu den gesetzlichen Pflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat. Weigern sich beide beharrlich, diese Pflicht zu erfüllen, kann darin u. U. ein grober Verstoß i. S. d. § 23 BetrVG liegen und die dort im Einzelnen geregelten Rechtsfolgen auslösen.
Rz. 11
Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Sprechstunden grundsätzlich so zu legen, dass sie während der betrieblichen Arbeitszeit im Betrieb stattfinden. Bei der Festlegung sind sowohl die betrieblichen Notwendigkeiten zu beachten als auch dafür Sorge zu tragen, dass die Sprechstunden ordnungsgemäß abgewickelt werden können.
Rz. 12
Die JAV ist an die Festlegung der Sprechstunde durch Arbeitgeber und BR gebunden. Die JAV hat allerdings gem. §§ 67 Abs. 2, 68 BetrVG an der Besprechung über die Festsetzung der Sprechstunden sowie der Beschlussfassung hierüber mit Stimmrecht teilzunehmen.
Rz. 13
Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über Ort und Zeit der Sprechstunde, werden diese durch die Einigungsstelle festgelegt. Dies ergibt sich aus § 69 Satz 3 i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 3 u. 4 BetrVG. Das Recht zur Anrufung der Einigungsstelle steht nur dem Arbeitgeber und Betriebsrat zu, nicht aber der JAV.
5 Kosten der Sprechstunde
Rz. 14
Die Kosten, die für die Abhaltung der Sprechstunde der JAV notwendig sind, sind vom Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zur Durchführung der Sprechstunde erforderlichen Räumlichkeiten und sonstigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung folgt aus § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 40 BetrVG.
Rz. 15
Die Durchführung von Sprechstunden gehört, sofern diese wirksam beschlossen sind, zu den Amtspflichten der JAV. Die Mitglieder der JAV, die die Sprechstunden durchführen, behalten für diese Zeit gem. § 65 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 2 BetrVG ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt.
Rz. 16
Gem. § 69 Satz 3 BetrVG i. V. m. § 39 Abs. 3 BetrVG ist den Jugendlichen und Auszubildenden, die während der Arbeitszeit von der Sprechstunde Gebrauch machen, ihr Arbeitsentgelt in vollem Umfang zu gewähren. Allerdings muss sich der Jugendliche...