Rz. 1
Mit dem Begriff "Wahlberechtigung" ist das aktive Wahlrecht gemeint, also das Recht, an der Abstimmung über die Betriebsratswahl teilzunehmen. Das aktive Wahlrecht hat Auswirkungen auf andere Bestimmungen zum Wahlverfahren. So setzt die Betriebsratsfähigkeit eines Betriebs das Vorhandensein von mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern voraus, § 1 BetrVG. Zudem knüpfen viele Mitwirkungsrechte an die Wahlberechtigung der Arbeitnehmer[1] an. Schließlich wirkt sich die Wahlberechtigung auch auf die Befugnis des Einzelnen in vielen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten aus.
Beispiele zu den Auswirkungen der Wahlberechtigung:
Persönliche Befugnisse:
- Einbringen von Wahlvorschlägen, § 14 Abs. 3 BetrVG
- Unterzeichnung von Wahlvorschlägen, § 14 Abs. 4 BetrVG
- Mitgliedschaft im Wahlvorstand, § 16 Abs. 1 BetrVG
- Recht auf Antrag beim Arbeitsgericht zur gerichtlichen Bestellung des Wahlvorstands, § 16 Abs. 2 BetrVG, § 18 Abs. 1 S. 2 BetrVG
- Recht zur Wahlanfechtung, § 19 Abs. 2 BetrVG
(Die vorgenannten Auswirkungen liegen auch vor im vereinfachten Wahlverfahren, § 14a BetrVG.)
- Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder auf Auflösung des Betriebsrats, § 23 Abs. 1 BetrVG (entsprechend für Gesamtbetriebsrat, § 48 BetrVG und Konzernbetriebsrat, § 56 BetrVG)
- Antragsrecht zur Einberufung einer Betriebsversammlung, § 43 Abs. 3 S. 1 BetrVG
- Wahlberechtigung für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nach § 76 BetrVG 1952.
Auswirkung auf die Schwellenwerte für bestimmte Mitbestimmungsrechte:
- Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG
- Mitwirkungsrechte bei Betriebsänderungen, § 111 S. 1 BetrVG
- Unterrichtung der Arbeitnehmer in wirtschaftlichen Angelegenheiten, § 110 Abs. 2 BetrVG
- Stimmengewichtung im Gesamtbetriebsrat, § 47 Abs. 7 BetrVG und Konzernbetriebsrat, § 53 Abs. 3 BetrVG
Rz. 2
Die Wahlberechtigung für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist in § 61 BetrVG geregelt. Sie schließt die Wahlberechtigung zum Betriebsrat nicht aus.
§ 7 enthält zwingendes Recht, durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung können keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
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