2.1 Allgemeine Voraussetzungen
Rz. 5
Einigungsstellen werden i. d. R. nur von Fall zu Fall gebildet. Zwar eröffnet das Gesetz in § 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Möglichkeit, durch freiwillige (d. h. nicht erzwingbare) Betriebsvereinbarung eine "ständige Einigungsstelle" einzurichten, bei der Vorsitzender und Beisitzer von vornherein feststehen und die demzufolge ohne zeitliche Verzögerungen mit der Verhandlung beginnen kann. Die Zuständigkeit einer ständigen Einigungsstelle kann auch auf bestimmte, z. B. häufig wiederkehrende Angelegenheiten beschränkt werden. In der betrieblichen Praxis sind derartige ständige Einigungsstellen allerdings selten.
Rz. 6
Für die Anrufung der Einigungsstelle gibt es keine Fristen. Eine Ausnahme befindet sich in § 38 Abs. 2 Satz 4 BetrVG. Hier muss der Arbeitgeber, wenn er gegen die Entscheidung des Betriebsrats über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern Bedenken hat, die Einigungsstelle innerhalb von 2 Wochen anrufen. Die Anrufung seitens des Betriebsrats bedarf eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses. Der Arbeitgeber handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er längere Zeit beanstandungslos an der Einigungsstelle teilnimmt und dann den Betriebsratsbeschluss mit Nichtwissen bestreitet.
Rz. 7
Die Einigungsstelle endet, wenn sie ihre Kompetenzen ausgeübt hat. Sollten später weitere Streitigkeiten in der Angelegenheit auftauchen, lebt die Einigungsstelle nicht wieder auf. Sie muss vielmehr erneut gebildet werden. Sie endet auch, wenn sich die Hauptsache, wegen der sie einberufen wurde, erledigt hat. Wird etwa ein Betrieb stillgelegt, erledigt sich etwa eine Einigungsstelle zu Arbeitszeitfragen. Auch etwaige anhängige Beschlussverfahren zu Sprüchen der Einigungsstelle würden sich bei einer Betriebsstilllegung erledigen. Das Einigungsstellenverfahren kann nicht mehrfach zu demselben Thema durchgeführt werden. Ist eine Seite mit dem Spruch der Einigungsstelle nicht zufrieden, kommt lediglich dessen Anfechtung in Betracht. Es ist auch unzulässig, mehrere Einigungsstellen mit dem auch nur teilweise identischen Regelungsgegenstand einzusetzen, auch wenn diese von demselben Vorsitzenden geleitet werden.
2.2 Größe
Rz. 8
Das Gesetz macht keine Vorgaben zur Größe der Einigungsstelle (d. h. zur Zahl der Beisitzer). Arbeitgeber und Betriebsrat haben sich über die Größe zu einigen. Wird kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet das Arbeitsgericht.
Rz. 9
Regelmäßig sind 2 Beisitzer notwendig, aber auch ausreichend. Die Erforderlichkeit des zusätzlichen Aufwandes weiterer Einigungsstellenmitglieder ist anhand konkreter Tatsachen zu begründen. Folgende Umstände können z. B. eine größere Einigungsstelle erfordern:
- Komplexität des zu regelnden Sachverhalts;
- Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen;
- schwierige Rechtsfragen.
Bei Einigungsstellen zur Regelung der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist eine schematische Betrachtungsweise nicht angezeigt, da das Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber bewusst zahlreiche Freiräume einräumt. Dementsprechend ist es in einem Einigungsstellenverfahren erforderlich, die betrieblichen Gegebenheiten genau zu betrachten. Auf der anderen Seite ist jeweils die Zumutbarkeit der höheren Einigungsstellenkosten zu beachten.
Die Anforderungen an die Begründung sollten nicht überspannt werden, sofern nicht mehr als 3 Beisitzer pro Seite gefordert werden. Darüber hinausgehende Anträge müssen allerdings eingehend begründet werden. Mehr als 5 Einigungsstellenmitglieder pro Seite sind nicht vertretbar. Bei einer Einigungsstelle über die Berechtigung der Beschwerde eines Arbeitnehmers gem. § 85 Abs. 2 BetrVG genügt i. d. R. die Bestellung eines Beisitzers pro Seite.
Rz. 10
In der Einigungsstelle herrscht der Grundsatz der Parität. Arbeitgeber und Betriebsrat bestellen jeweils getrennt gemäß der zuvor festgelegten Zahl ihre Beisitzer.
Wer die Benennung der Mitglieder schlicht unterlässt, muss damit rechnen, dass die Einigungsstelle den Streit nur mit dem Vorsitzenden und den Mitgliedern der Gegenseite entscheidet. Dies gilt für den Fall des erzwingbaren Einigungsstellenverfahrens. Im freiwilligen Einigungsstellenverfahren kann die Einigungsstelle ohnehin nur tätig werden, wenn beide Seiten damit einverstanden sind.
Rz. 11
Die Betriebspartner sind bei der Auswahl ihrer jeweiligen Beisitzer nicht gebunden. Persönliche Voraussetzungen stellt das Gesetz nicht auf. Der Arbeitgeber kann beispielsweise sich selbst, seine leitenden Angestellten, Vertreter von Arbeitgeberverbänden oder die ihn beratenden Rechtsanwälte bestellen. Der Betriebsrat kann z. B. seine Mitglieder, Vertreter von Gewerkschaften oder ebenfalls die ihn beratenden Rechtsanwälte benennen. Im Grunde genommen kann je...