Rz. 8
§ 76a Abs. 3 Satz. 1 BetrVG gibt dem Einigungsstellenvorsitzenden und dem betriebsfremden Beisitzer einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit in der Einigungsstelle, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf (LAG Hamm, Beschluss v. 10.2.2012, 10 TaBV 67/11). Bei den vom Betriebsrat bestellten Beisitzern ist ein wirksamer Betriebsratsbeschluss erforderlich. Der Anspruch besteht unabhängig von der jeweiligen Funktion der Personen und steht insbesondere auch Vertretern von Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften zu (vgl. Hessisches LAG, Beschluss v. 7.7.2005, 9 TaBV 134/04 zum Honoraranspruch eines Gewerkschaftsvertreters, der nur dann entsteht, wenn seine Teilnahme als außerbetrieblicher Beisitzer erfolgt). Der Honoraranspruch eines vom Betriebsrat bestellten betriebsfremden Beisitzers ist von dessen wirksamer Bestellung und von der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer abhängig. Voraussetzung der Bestellung ist eine Beschlussfassung im Betriebsrat, die den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen genügt, § 34 BetrVG i. V. m. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG (BAG, Beschluss v. 22.11.2017, 7 ABR 46/16).
Rz. 9
Der Vergütungsanspruch ist nicht von der Erforderlichkeit der Bestellung abhängig. Der Betriebsrat hat ein freies Ermessen, ob er betriebsfremde Beisitzer in die Einigungsstelle entsendet (vgl. aber LAG Nürnberg, Beschluss v. 19.9.2017, 2 TaBV 75/16 – bei sachwidriger Bestellung kann eine Haftung der handlenden BR-Mitglieder in Betracht kommen; Rechtsbeschwerde unter 7 ABR 52/17 anhängig).
Rz. 10
In § 76a Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist die Rede von einer Vergütungsordnung, die vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlassen werden kann. In dieser Vergütungsordnung sollen Höchstsätze festgelegt werden. Diese Vergütungsordnung ist nicht in Kraft, es liegt lediglich ein Entwurf aus dem Jahr 1990 vor.
Bis zum Erlass einer Vergütungsordnung ist die Vergütung entweder gem. einer vertraglichen Absprache zwischen Arbeitgeber und Einigungsstellenmitglied oder – wenn eine solche nicht vorliegt – durch einseitige Bestimmung durch das Einigungsstellenmitglied selbst nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 76a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BetrVG festzulegen. Ist dieses Leistungsbestimmungsrecht einmal ausgeübt worden, bleibt es dabei. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Der Bestimmungsberechtigte kann es kein zweites Mal ausüben, weil er es sich "anders überlegt" hat. Die Leistungsbestimmung konkretisiert den Leistungsinhalt folglich endgültig. Sie ist als Gestaltungserklärung für den Bestimmenden unwiderruflich. Die Unwiderruflichkeit dient der Rechtssicherheit und dem Schutz der nicht bestimmungsberechtigten Vertragspartei, die sich auf die Verbindlichkeit der einmal getroffenen Bestimmung verlassen und ihr Verhalten darauf einrichten darf (BAG, Beschluss v. 11.12.2019, 7 ABR 4/18).
Rz. 11
Damit kommt es für die Bestimmung der Höhe der Vergütung insbesondere auf folgende Kriterien an:
- erforderlicher Zeitaufwand (inklusive Vor- und Nacharbeiten),
- Schwierigkeit der Streitigkeit sowie
- der Umfang eines etwaigen Verdienstausfalls.
Ferner sind die berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers im Hinblick auf die finanzielle und wirtschaftliche Vertretbarkeit zu berücksichtigen.
Rz. 12
Die Vergütungssätze werden in der Praxis häufig nach Stunden- oder Tagessätzen bemessen. Eine pauschale Empfehlung lässt sich kaum geben. Ein Stundensatz von 250 EUR für den Vorsitzenden bei mittlerer Schwierigkeit ist nicht unangemessen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Blick auf die Bedeutung der Angelegenheit ein Honorar von 25.000 EUR für den Vorsitz einer Einigungsstelle über einen Sozialplan für angemessen erachtet, deren Sitzung 13 Stunden lang tagte (Hessisches LAG, Beschluss v. 11.6.2012, 16 TaBV 203/11).
Rz. 13
Die Vergütung des Beisitzers muss niedriger bemessen sein als die des Vorsitzenden. Das ergibt sich zwingend aus § 76a Abs. 4 Satz 4 BetrVG. Nach einer verbreiteten Formel erhalten die externen Beisitzer erhalten 7/10 des Vorsitzendenhonorars. Dies ist nach wie vor die übliche Berechnungsmethode (Hessisches LAG, Urteil v. 17.8.2020, 16 TaBV 31/20; LAG Köln, Beschluss v. 29.10.2014, 11 TaBV 30/14; Hessisches LAG, Beschluss v. 11.6.2012, 16 TaBV 203/11, auch für den Teil des Honorars, der sich auf den Sozialplan bezieht; LAG Niedersachsen, Beschluss v. 25.1.2005, 1 TaBV 65/04). Dies schließt jedoch eine andere Berechnung nicht aus, wenn eine atypische Belastung durch die Einigungsstelle vorliegt. Spielen bei der Höhe des Vorsitzendenhonorars besondere Verhältnisse oder die Person des Vorsitzenden in einer herausragenden Art und Weise eine Rolle, kann es aber ausnahmsweise nicht als Bemessungsgrundlage für die Vergütung der Beisitzer herangezogen werden (Hessisches LAG, Beschluss v. 11.6.2012, 16 TaBV 203/11).
Es entspricht nicht der Billigkeit, dass der betriebsfremde Beisitzer für begleitende Nebenarbeiten (V...