Rz. 10
Wird ein Vorschlag von mindestens 5 % der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat gemäß § 86a Satz 2 BetrVG das Thema des Vorschlags innerhalb von 2 Wochen auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen. Das Quorum von 5 % bezieht sich auf Arbeitnehmer des Betriebs, d. h. auf Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG. Dabei sind auch überlassene (Leih-)Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Nach der geänderten Rechtsprechung des BAG (BAG, Beschluss v. 13.3.2013, 7 ABR 69/11) sind Leiharbeitnehmer bei der für die Größe des Betriebsrats und damit auch bei allen weiteren Vorschriften, die auf eine bestimmte Beschäftigtenzahl abstellen, zu berücksichtigen. Dies ergibt eine an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierte Auslegung des Gesetzes.
Maßgeblich ist dabei nicht die "regelmäßige" Beschäftigtenzahl, sondern die aktuelle Arbeitnehmerzahl zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Rz. 11
Zwar bestehen bei der Ermittlung des 5 %-Quorums grundsätzlich keine Verfahrenserfordernisse, allerdings muss die Unterstützung nachgewiesen werden, sodass ein solcher Nachweis die Vorlage einer schriftlichen Unterstützerliste faktisch unumgänglich macht.
Streitig ist, ob die Unterschriften stets während der Arbeitszeit gesammelt werden dürfen. Teilweise wird dies vorbehaltslos bejaht, so dass der Arbeitgeber entsprechend dem Rechtsgedanken des § 39 Abs. 3 BetrVG stets zur Fortzahlung der ungekürzten Vergütung verpflichtet bleibt. Andere Autoren lassen eine solche Unterschriftensammlung in der Arbeitszeit nur zu, wenn dies auf andere zumutbare Weise nicht möglich ist.
Rz. 12
Der Vorschlag muss sich inhaltlich auf ein Thema beziehen, das in die Zuständigkeit des Betriebsrats fällt. Auch ist ein Mindestmaß an Bestimmtheit des Vorschlags zu fordern, so dass der Betriebsrat das Thema des Antrags eindeutig erkennen kann. Dabei wird es als nicht ausreichend angesehen, dass nur pauschal ein Thema in den Raum gestellt wird, es muss sich auch eine Zielrichtung der gewünschten Beratung ergeben. Daher dürfte die bloße Angabe des Themas "Urlaubsregelung" nicht genügen, erforderlich wäre eine weitere Präzisierung, etwa "Urlaubsgenehmigungsverfahren".
Auch kann sich der Betriebsrat weigern, Vorschläge auf die Tagesordnung einer Sitzung zu setzen, die einen verleumderischen oder beleidigenden Inhalt haben. Allerdings ist der Betriebsratsvorsitzende in diesem Fall verpflichtet, hiervon die Antragsteller zu unterrichten, damit diese eine "entschärfte" Fassung ihres Antrags einreichen können.
Wiederholen die Arbeitnehmer einen bereits früher behandelten Vorschlag, so muss sich der Betriebsrat mit diesem nur dann nochmals befassen, wenn die Antragsteller darlegen, warum sich die die damalige Behandlung tragenden Gründe geändert haben. Dem Anspruch aus § 86a BetrVG steht ansonsten der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
Rz. 13
Unterstützen 5 % der Arbeitnehmer des Betriebs denselben Vorschlag, so muss der Betriebsratsvorsitzende das vorgeschlagene Thema innerhalb von 2 Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung setzen. Die 2-Monatsfrist läuft ab Zugang der Mitteilung des Vorschlags und des Erreichens des Quorums beim Betriebsrat. Die Frist berechnet sich nach §§ 187 ff. BGB.
Dabei steht es dem Betriebsrat frei, den Vorschlag mit anderen thematisch passenden Gegenständen zu verbinden. Allerdings muss das vorgeschlagene Thema auf einer Tagesordnung stehen. Allerdings muss im maßgeblichen Zeitraum eine Betriebsratssitzung fristgerecht anberaumt werden, um den eingereichten Vorschlag dort zu prüfen, selbst wenn in diesem Zeitraum keine Sitzung geplant war. Eine Behandlung des Vorschlagsgegenstands kann nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, es fände keine Betriebsratssitzung statt.
Die Antragsteller erwerben keinen Anspruch auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung, da der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Sitzung nach § 30 Satz 4 BetrVG auch durch § 86a BetrVG nicht durchbrochen wird. Allerdings können die Antragsteller in der Sitzung zu ihrem konkreten Anliegen angehört werden.
Den Betriebsrat trifft die Pflicht, sich mit dem im Vorschlag der Arbeitnehmer genannten Thema zu befassen, darüber zu beraten und über dessen Weiterverfolgung zu beschließen. Zwar spricht die Gesetzesbegründung insoweit von einem entsprechenden "Anspruch" der Arbeitnehmer auf Behandlung des Themas im Betriebsrat. Tatsächlich handelt es sich aber um eine Amtspflicht des Betriebsrats zur Beratung über den Vorschlag, da ein einklagbarer Anspruch der Arbeitnehmer auf Beratung gerade nicht besteht. Auch bei Nachweis der Einhaltung des Quorums kann der Betriebsrat nicht über das Arbeitsgericht zur ordnungsgemäßen Befassung mit dem Antrag gezwungen werden. Allerdings verletzt der Betriebsrat seine Pflichten nach dem BetrVG, wenn er entgegen § 86a Satz 2 BetrVG nicht innerhalb von 2 Monaten über den Vorschlag berät. Ist darin ein "grober Verstoß" im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG zu sehen, so k...