Rz. 70
Zur Einleitung des Verfahrens bedarf es eines Antrags des Arbeitgebers, der an keine Form gebunden ist und aus dem sich ergeben muss, dass die Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung einer Schwangeren oder Wöchnerin begehrt wird.
Um ein beschleunigtes Verfahren zu ermöglichen, ist es dem Arbeitgeber aber dringend anzuraten, den Antrag schriftlich zu stellen und in ihm bereits die wesentlichen Tatsachen für die behördliche Entscheidung anzugeben. Hierzu zählen Name und Sozialdaten der betroffenen Arbeitnehmerin, also deren Alter, Familienstand und Unterhaltspflichten sowie die Länge ihrer Betriebszugehörigkeit, der Tag der voraussichtlichen oder erfolgten Entbindung, die Art der Kündigung, den Kündigungszeitpunkt, die Kündigungsgründe sowie die Benennung etwaiger Beweismittel hierfür. Auch ist es sinnvoll, bereits beim Antrag die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu beantragen, falls die Arbeitnehmerin die Erlaubnis angreift.
Rz. 71
Bei einem Betriebsübergang, der nach der Antragstellung, aber vor der Entscheidung der zuständigen Behörde erfolgt, muss der Erwerber einen neuen Antrag stellen. Erteilt die Behörde dem Veräußerer ihre Einwilligung nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs, ist dieser gar nicht mehr der Arbeitgeber der Frau, sodass er mangels Kündigungsberechtigung hiervon keinen Gebrauch machen kann. Aber auch der Betriebserwerber kann sich hierauf nicht berufen, da ihm keine Zustimmung zur Kündigung erteilt wurde.
Rz. 72
Der Antrag muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden, allerdings ist bei einer außerordentlichen Kündigung zu beachten, dass der Antrag vor Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB bei der zuständigen Behörde eingegangen sein muss, da ansonsten die außerordentliche Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam ist und die Erlaubnis daher nicht erteilt werden kann. Da die Arbeitsgerichte über die Frage der Wirksamkeit der Kündigung entscheiden, ist die Kündigung in diesem Fall selbst bei einer Zulässigkeitserklärung unwirksam. Der Arbeitgeber darf aber alle Rechtsmittel ausschöpfen. Nach erteilter Erlaubnis, auch wenn die behördliche Gestattung erst nach Ablauf der 2-Wochen-Frist erfolgt, muss die Kündigung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Zur Sicherheit sollte sie am nächsten Arbeitstag erfolgen.
Rz. 73
Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörden sind in den Bundesländern aufgrund der erfolgten Delegation der Aufgaben durch die jeweilige für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde (Fachministerium) unterschiedlich. Zuständige Behörden sind:
- in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien,
- in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungsbezirke
- in Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit,
- in Brandenburg die Landesämter für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
- in Bremen die Gewerbeaufsichtsämter,
- in Hamburg die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz,
- in Hessen die Regierungspräsidien,
- in Mecklenburg-Vorpommern die Landesämter für Gesundheit und Soziales, Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
- in Niedersachsen die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter,
- in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen,
- in Rheinland-Pfalz die örtliche Gewerbeaufsicht in den Struktur- und Genehmigungsdirektionen
- im Saarland das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz,
- in Sachsen die Landesdirektionen, Abteilung Arbeitsschutz,
- in Sachsen-Anhalt die Landesämter für Verbraucherschutz, Gewerbeaufsicht,
- in Schleswig-Holstein die Staatlichen Arbeitsschutzbehörden bei der Unfallkasse Nord und
- in Thüringen die Landesämter für Verbraucherschutz.
Eine aktuelle Zusammenstellung kann der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (bmfsfj.de) entnommen werden.
Rz. 74
Für das Verfahren gelten die jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, das SGB X findet keine Anwendung. Am Verwaltungsverfahren sind zwingend Arbeitgeber und betroffene Arbeitnehmerin zu beteiligen, die Behörde kann auch weitere Beteiligte wie etwa den Betriebsrat hinzuziehen, wenn sie dies für zweckmäßig hält. Der Arbeitnehmerin muss rechtliches Gehör gewährt werden. Die Behörde entscheidet im Rahmen ihres Ermessens, ob eine mündliche Anhörung der Beteiligten stattfindet oder sie nur schriftlich angehört werden und ob Beweise erhoben werden.
Der Sachverhalt ist im Unterschied zum arbeitsgerichtlichen Verfahren, bei dem die Parteien dem Gericht den Tatsachenstoff unterbreiten müssen, von der Behörde von Amts wegen zu ermitteln.