§ 4 enthält Sondervorschriften beim auswärtigen Verbleiben des Trennungsgeldberechtigten, er ergänzt die Regelvorschrift des § 3, der die Höhe des Trennungsreisegeldes, des Trennungstagegeldes und des Trennungsübernachtungsgeldes sowie deren Voraussetzungen bestimmt. Bestehen nach § 4 keine Sondervorschriften, gelten die Regelvorschriften.
Die Vorschrift gilt für Empfänger von Trennungsreisegeld wie auch für Empfänger von Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld. In den einzelnen Absätzen ist jeweils darauf zu achten, welche Form des Trennungsgeldes angesprochen ist.
Zur besseren Orientierung und als Hilfestellung wurden die unterschiedlichen Ansprüche in der folgenden Matrix gegenübergestellt.
Vorschrift |
Trennungsreisegeld |
Trennungstagegeld |
Trennungsübernachtungsgeld |
§ 4 Abs. 1 |
§ 4 Abs. 1 |
§ 4 Abs. 1 |
× |
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× |
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§ 4 Abs. 2 |
× |
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§ 4 Abs. 3 |
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× |
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× |
§ 4 Abs. 4 |
× |
× |
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§ 4 Abs. 5 |
× |
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× |
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§ 4 Abs. 6 |
× |
× |
× |
× |
§ 4 Abs. 7 |
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× |
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§ 4 Abs. 8 |
× |
× |
× |
× |
Bei doppelter Haushaltsführung werden nach § 4 Abs. 1 TGV das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld für volle Kalendertage nicht gewährt
- bei der Abwesenheit vom neuen Dienstort und der dort oder in der Nähe bezogenen Unterkunft,
- bei dem Aufenthalt in einem Krankenhaus, Sanatorium oder in einem Kurort oder
- bei einem Beschäftigungsverbot aufgrund Mutterschutzrechts.
Ein voller Kalendertag umfasst die Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr.
Ein Trennungsgeldberechtigter verlässt nach 20 Tagen den neuen Dienstort. Der Beschäftigte reist am Freitag, dem 4.10., nach Dienstschluss um 14 Uhr an seinen Familienort und macht dort Urlaub. Am Sonntag, dem 20.10., um 23 Uhr kehrt er an seinen neuen Dienstort in die dort angemietete Wohnung zurück.
Sowohl am Heimreisetag als auch am Rückreisetag in die Wohnung des neuen Dienstorts steht dem Beschäftigten Trennungstagegeld zu, da keine Abwesenheit voller Kalendertage (0 Uhr bis 24 Uhr) vorlag. In der Zeit vom 5.10. bis einschließlich 19.10. war der Beschäftigte volle Kalendertage nicht am neuen Dienstort, sodass dem Beschäftigten für diese Tage kein Trennungstagegeld zusteht.
Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anlässlich einer Dienstreise oder eines Dienstgangs unter 24 Stunden wird auf das Tagegeld im Trennungsreisegeld (nicht auf das Trennungstagegeld) angerechnet (§ 4 Abs. 2 TGV).
12-stündige Dienstreise. Tagegeldanspruch 14 EUR. Das Tagegeld von 28 EUR im Trennungsreisegeld wird um 14 EUR gekürzt.
Die Weitergewährung des Übernachtungsgeldes, des Trennungsreisegeldes und des Trennungsübernachtungsgeldes sieht § 4 Abs. 3 TVG vor, wenn die entgeltliche Unterkunft beibehalten wird.
Die Fahrtkostenerstattung gemäß § 4 Abs. 4 TVG ist gegeben, wenn der Dienstort in Fällen eines Beschäftigungsverbots nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen oder bei Erkrankungen verlassen werden muss.
Die Ermäßigung des Trennungsgeldes erfolgt gemäß § 4 Abs. 5 TVG, wenn erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein üblich entstehen.
Gemäß § 4 Abs. 6 TVG wird das Trennungsgeld für die Fälle bestimmt, in denen sich der Dienstort aufgrund einer kurzzeitigen neuen Maßnahme ändert (z. B. Zwischenabordnung oder Versetzung).
Die Höhe des Trennungsgeldes ist gemäß § 4 Abs. 7 TVG gegeben, wenn beide Ehegatten Anspruch auf Trennungsgeld haben.
Gemäß § 4 Abs. 8 TVG ist es möglich, notwendige Unterkunftskosten (Mietersatz) in Fällen zu gewähren, in denen Trennungsgeld nach den Regelvorschriften entfällt.