8.1 Erstattung von Fahrkosten
Angestellten, die täglich zum Wohnort zurückkehren oder denen dies zuzumuten ist, erhalten nach § 6 TGV die Fahrauslagen wie bei Dienstreisen erstattet, auch diejenigen am Dienst- und Wohnort. Dies bedeutet
- Fahrkostenerstattung bei Benutzung regelmäßig verkehrender oder sonstiger Beförderungsmittel einschließlich Flugzeugen, Taxen und Mietwagen sowie Erstattung von Zuschlägen, ggf. auch Benutzung der 1. Klasse
- Wegstreckenentschädigung bei Kfz-Benutzung (einschl. der vom Arbeitgeber nicht gebilligten)
- Mitnahmeentschädigung
Näheres zum Umfang dieser Ersatzansprüche, auch unter Berücksichtigung von Fahrpreisermäßigungen, vgl. die Darstellung unter Reisekosten (§ 42 BAT).
Eine Anerkennung des Kfz des Bediensteten zur fortgesetzten dienstlichen Benutzung gegen Wegstreckenentschädigung von 0,30 EUR/km ist ausgeschlossen. Liegen aber triftige Gründe für die Kfz-Benutzung vor, werden 0,22 EUR/km gewährt.
Triftige Gründe für eine Kfz-Benutzung liegen insbesondere vor, wenn der neue Dienstort mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht oder nicht zeitgerecht erreicht oder verlassen werden kann, Fahrzeit von durchschnittlich mindestens einer Stunde insgesamt eingespart wird, andere Bedienstete mit Trennungsgeldanspruch mitgenommen werden, täglich zurückgefahren wird, obwohl dies nicht zumutbar ist, oder zwingende persönliche Gründe (wie schwere Geh- und Stehstörungen) vorliegen.
Wegstreckenentschädigung steht für die kürzeste verkehrsübliche Strecke zu. Geringfügig längere Strecken können hingenommen werden, wenn sie den Angestellten weniger belasten, mit einem geringeren Umfallrisiko behaftet sind oder auch - z.B. über die Benutzung von Schnellstraßen, Autobahnen und Stadtringen - schneller zum Ziel führen.
8.2 Anrechnung ersparter Fahrkosten
Auf die Fahrkosten zwischen Wohnung und neuer Dienststätte werden zum Vorteilsausgleich die bisher für die Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen Dienststätte entstandenen Fahrkosten angerechnet. Es werden pauschal 0,08 EUR je Entfernungskilometer und Arbeitstag gekürzt, sofern die Entfernung zur bisherigen Dienststätte mindestens 5 km betrug. Es ist ohne Interesse, wie die Strecken zur neuen und bisherigen Dienststätte zurückgelegt werden bzw. wurden. Eine Anrechnung entfällt, wenn nachweislich für die früheren Fahrten üblicherweise keine entsprechenden Fahrkosten entstanden (z.B. wegen Fahrradbenutzung oder unentgeltlicher Mitnahme im Kfz eines Dritten). Dasselbe gilt, wenn der Angestellte z.B. als Berufsanfänger oder als außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigter keine bisherige Dienststätte hatte, selbst wenn er zuvor hohe Fahrkosten hatte.
Bei einer Kette von dienstlichen Maßnahmen mit Trennungsgeldanspruch ist stets nur die Strecke von der Wohnung zur ersten Dienststätte anzurechnen.
Bahnpreis Wohnung/neue Dienststätte 102 EUR monatlich. Die bisherige Dienststätte lag 28 km von der Wohnung entfernt. Der Monat hat 22 Arbeitstage.
Fahrkosten |
102,00 EUR |
./. 0,08 EUR x 28 km x 22 Tage |
49,28 EUR |
zu erstatten |
52,72 EUR |
8.3 Verpflegungszuschuss, Erstattung von Übernachtungskosten
Bei länger als 11-stündiger Abwesenheit von der Wohnung erhalten die Pendler einen Verpflegungszuschuss von 2,05 EUR je Arbeitstag, auch bei unentgeltlicher amtlicher Verpflegung am Dienstort. Sofern Verpflegungskosten z.B. wegen einer Dienstreise als Reisekostenvergütung abgegolten werden, entfällt der Verpflegungszuschuss.
Nachgewiesene notwendige Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer aus dienstlichen Gründen erforderlichen Übernachtung am neuen Dienstort werden erstattet. Dies sind die eigentlichen Übernachtungskosten, gekürzt um einen etwaigen Frühstücksanteil, aber auch Verpflegungskosten (Abendessen, Frühstück). Es sind die unter Berücksichtigung der Kürzungssätze des § 12 BRKG sich ergebenden, nach der Abwesenheit bemessenen Sätze des Tagegelds zu gewähren (neben dem Verpflegungszuschuss von 2,05 EUR täglich).
8.4 Begrenzung der Erstattung
Fahrkostenersatz zuzüglich des Verpflegungszuschusses für das arbeitstägliche Pendeln dürfen die Reisekostenvergütung für die Hin- und Rückreise am Beginn und Ende der Abordnung usw. sowie das Trennungsreise-, Trennungstage- und Trennungsübernachtungsgeld für denselben Zeitraum nicht übersteigen (§ 6 Abs. 4 TGV). Dabei werden als Übernachtungsgeld für die ersten 14 Tage höchstens 20 EUR, als Trennungsübernachtungsgeld ab dem 15. Tag 2/3 dieses Betrags berücksichtigt, auch bei Kfz-Benutzung gegen Wegstreckenentschädigung. Die Kürzungen nach § 4 TGV sind zu beachten. Reisebeihilfen zählen nicht zur Obergrenze. Ist die Anspruchsdauer für Trennungsgeld kürzer als einen Kalendermonat, ist die Obergrenze ausgehend von den Arbeitstagen mit Rückkehr zur Wohnung zu kürzen. Teilzeitarbeit hat keine niedrigere Obergrenze zur Folge.
(2003)
Ein für die Zeit vom 1.3. bis 15.4. abgeordneter verheirateter Angestellter pendelt arbeitstäglich (118 km, einfach) zwischen Wohnung und Dienstort. Als Wegstreckenentschädigung stehen arbeitstäglich 51,92 EUR zu, worauf 4,50 EUR als ersparte Fahrkosten für den Weg zur bisherigen Dienststelle anzure...