Fahrkostenersatz zuzüglich des Verpflegungszuschusses für das arbeitstägliche Pendeln dürfen die Reisekostenvergütung für die Hin- und Rückreise am Beginn und Ende der Abordnung usw. sowie das Trennungsreise-, Trennungstage- und Trennungsübernachtungsgeld für denselben Zeitraum nicht übersteigen (§ 6 Abs. 4 TGV). Dabei werden als Übernachtungsgeld für die ersten 14 Tage höchstens 20 EUR, als Trennungsübernachtungsgeld ab dem 15. Tag 2/3 dieses Betrags berücksichtigt, auch bei Kfz-Benutzung gegen Wegstreckenentschädigung. Die Kürzungen nach § 4 TGV sind zu beachten. Reisebeihilfen zählen nicht zur Obergrenze. Ist die Anspruchsdauer für Trennungsgeld kürzer als einen Kalendermonat, ist die Obergrenze ausgehend von den Arbeitstagen mit Rückkehr zur Wohnung zu kürzen. Teilzeitarbeit hat keine niedrigere Obergrenze zur Folge.
(2003)
Ein für die Zeit vom 1.3. bis 15.4. abgeordneter verheirateter Angestellter pendelt arbeitstäglich (118 km, einfach) zwischen Wohnung und Dienstort. Als Wegstreckenentschädigung stehen arbeitstäglich 51,92 EUR zu, worauf 4,50 EUR als ersparte Fahrkosten für den Weg zur bisherigen Dienststelle anzurechnen sind (Differenz 47,42 EUR). Tagesmiete = 7,50 EUR.
März | EURO | |
1.3. Reisekostenvergütung (Anreisetag) | ||
a) Tagegeld 14 Std.) | 12,00 | |
b) Übernachtungsgeld | 20,00 | |
2. bis 15.3. (4 Ausfalltage nach § 4 Abs. 1 TGV | ||
a) Tagegeld 10 x 24 EUR | 240,00 | |
b) Übernachtungsgeld 14 x 20 EUR | 280,00 | |
16. bis 31.3. (5 Ausfalltage nach § 4 Abs. 1 TGV) | ||
Trennungstagegeld 11 x 9,81 EUR (= 150 v.H. von 6,53 EUR) |
107,91 | |
Trennungsübernachtungsgeld 16 x 7,50 EUR |
120,00 | |
779,91 | ||
Die Wegstreckenentschädigung beträgt 22 Tage x 47,42 EUR = 1043,24; sie steht nur in Höhe von 779,91 EUR zu. | ||
April | ||
1. bis 14.4. (4 Ausfalltage nach § 4 Abs. 1 TGV) | ||
a) Trennungstagegeld 10 x 9,81 EUR | 98,10 | |
b) Trennungsübernachtungsgeld 14 x 7,50 EUR | 105,00 | |
15.4. (Rückreisetag Tagegeld 15 Std.) | 12,00 | |
215,10 | ||
Die Wegstreckenentschädigung beträgt 11 Tage x 47,42 EUR = 521,62 EUR; sie steht nur in Höhe von 215,10 EUR zu. |
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