1 Allgemeines
Erhält der Angestellte durch eine dienstliche Maßnahme des Arbeitgebers einen neuen Dienstort, hat er Anspruch auf Ersatz der durch eine doppelte Haushaltsführung oder das tägliche Pendeln zwischen Wohnung und neuem Dienstort verursachten notwendigen Mehrkosten (unter Berücksichtung häuslicher Ersparnisse) in Form von Trennungsgeld. Näheres ergibt sich aus der zu § 22 BRKG und § 12 BUKG ergangenen Trennungsgeld-Verordnung (TGV), derzeit geltend in der Fassung vom 29.6.1999, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.10.2001
Für Angestellte ergibt sich die sinngemäße Anwendung der Trennungsgeldverordnung aus § 42 BAT/BAT-O.
2 Begünstigte dienstliche Maßnahmen und Anlässe
§ 1 Abs. 2 TGV sieht die Gewährung von Trennungsgeld insbesondere (von der Häufigkeit her) vor bei Versetzungen aus dienstlichen Gründen und Abordnungen (die immer im dienstlichen Interesse liegen), Beschäftigungen bei einem anderen Behördenteil oder einer Stelle außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie bei Einstellungen, wobei die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstorts (also nicht innerhalb von 30 km vom neuen Dienstort entfernt, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG) liegen darf. Dieser Form der Beschäftigung ist die Zuweisung nach § 12 Abs. 2 BAT gleich zu achten.
3 Folgen einer Zusage der Umzugskostenvergütung
Ist eine dauerhafte Verwendung am neuen Dienstort vorgesehen, wird dem Angestellten nach Maßgabe der §§ 3 und 4 BUKG die Umzugskostenvergütung zugesagt. In diesem Fall steht Trennungsgeld - gleich in welcher Form - nur zu, wenn der Angestellte umzugswillig ist und nicht umziehen kann, weil er noch keine familiengerechte Wohnung am neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet gefunden hat (§ 2 Abs. 1 TGV). Dabei werden hohe Anforderungen an die uneingeschränkte Umzugsbereitschaft und Wohnungssuche gestellt.
Die Suche nach einer der bisherigen Wohnung der Größe nach entsprechenden Wohnung muss fortgesetzt und ernsthaft betrieben werden, insbesondere über eigene Zeitungsanzeigen, Prüfen von Vermieterinseraten, die Beauftragung eines Maklers, Vorsprache bei Bauherren und Wohnungsbaugesellschaften. Über seine Bemühungen muss der Angestellte in Abständen von ein bis zwei Monaten unter Vorlage von Belegen und Unterlagen berichten und dabei auch die Gründe nennen, weshalb sie ergebnislos verliefen.
Der Angestellte muss bereit sein und in seinen Offerten zu erkennen geben, dass er bis zu 25 v.H. des Fmilieneinkommens als Miete (ohne Nebenkosten und Umlagen) ausgeben will. Er kann eine Wohnung nicht ablehnen allein mit dem Hinweis auf weitere Wege zur Arbeitsstelle und Schulwege, ungünstigere Verkehrsanbindungen, fehlende Garage und größeren Instandsetzungsbedarf, wohl aber bei Wohnungen ohne Fahrstuhl (bei Kranken), mit Überschreitungen von Immissionswerten oder in heruntergekommenen Vierteln (Drogenszene usw.)
4 Zwingende persönliche Gründe gegen den Bezug der Wohnung
Hat der Angestellte im Zeitpunkt der Versetzung, Abordnung usw. oder bei deren Wirksamwerden einen zwingenden Grund gegen einen Umzug, braucht er sich für eine bestimmte Zeit nicht um eine Wohnung am neuen Dienstort zu bemühen. Dasselbe gilt, wenn er eine Wohnung gefunden hat, wegen Vorliegens eines solchen Hinderungsgrundes aber nicht umziehen will.
Als zwingende Umzugshinderungsgründe kommen nach § 2 Abs. 2 TVG nur in Betracht:
vorübergehende Erkrankung des Angestellten oder eines Familienangehörigen
Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung müssen ärztlich bestätigt werden. Eine solche Erkrankung liegt nicht vor, wenn keine Aussicht auf Heilung (wie bei chronischen Erkrankungen) besteht.
Der Hinderungsgrund wird bis zu einem Jahr anerkannt, auch wenn nach Wegfall der Erkrankung keine (neue) Wohnung zur Verfügung steht.
- Beschäftigungsverbote für Angestellte und deren Familienangehörige nach Mutterschutzrecht
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes bis zum Ende des Schul- und Ausbildungsjahrs. Befindet sich das Kind in der 12. Jahrgangsstufe oder im vorletzten Ausbildungsjahr, verlängert sich die Gewährung des Trennungsgelds bis zum Ende des folgenden (Abschluss-)Schuljahrs bzw. folgenden Ausbildungsjahrs.
Das vorletzte Schuljahr endet mit dem letzten Schultag, das letzte Schuljahr mit dem letzten Prüfungstag. Entsprechendes gilt für das Ausbildungsjahr. Bei mit Prüfungen abgeschlossenen Ausbildungsgängen endet die Ausbildung mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, nicht also z.B. mit dem Ende des Schul- oder Ausbildungsjahrs, auch wenn das Kind bis dahin seine Ausbildung (z.B. mit einem Studium) nicht fortsetzt oder keine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Werden Abitur bzw. Lehrabschlussprüfung nicht bestanden, endet der Hinderungsgrund mit Verkündung des Nichtbestehens, bei einer unmittelbar an eine nicht bestandene Prüfung erfolgenden Nachprüfung mit dem letzten Tag der Nachprüfung. Die Wiederholung des letzten Schul- oder Ausbildungsjahrs wird als also nicht berücksichtigt. Befindet sich das Kind nicht in der 12. Jahrgangsstufe oder im vorletzten Ausbildungsjahr, läuft der Hinderungsgrund mit beendetem Schul- oder Ausbildungsjahr (Ende des Schul- bzw. Ausbildungsjahrs...