Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 17. Februar 2017, wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird in Teil B. Sonderregelungen nach der Angabe zu § 50 folgende Angabe eingefügt:

    § 51 Sonderregelungen für Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst

  2. § 1 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Buchstabe k wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
    2. Nach Buchstabe k wird folgender Buchstabe l angefügt: "l) Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst (§ 51)."
  3. Nach § 50 wird folgender § 51 eingefügt:

    § 51

    Sonderregelungen für Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst

    Nr. 1

    Zu § 1 - Geltungsbereich -

    Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten im Kampfmittelbeseitigungsdienst. Für Beschäftigte, die zur Lokalisierung von Fundmunition über-wiegend Luftbildmaterial aus den beiden Weltkriegen auswerten (Luftbildauswerter), gilt nur nachstehender § 19 Ziffer 5.

    Nr. 2

    Zu § 19 - Erschwerniszuschläge -

    § 19 gilt in folgender Fassung:

    § 19 Zulagen, Zuschläge und Sonderprämie

    1. Gefahrenzulage

      (1) Leiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes, ständige Vertreter des Leiters des Kampfmittelbeseitigungsdienstes und Leiter im Kampfmittelbeseitigungsdienst im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt 26 des Teils II der Entgeltordnung erhalten eine monatliche Gefahrenzulage von 1.100,00 Euro.

      (2) Truppführer im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschnitt 26 des Teils II der Entgeltordnung sowie Munitionsfacharbeiter, die in den Entgelt-gruppen 5 und 6 nach Teil II Abschnitt 26 der Entgeltordnung eingruppiert 3 sind, erhalten bei einer Beschäftigung von monatlich mindestens 125 Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich eine monatliche Gefahrenzulage. Sie beträgt

      - für Truppführer 1.100,00 Euro und

      - für Munitionsfacharbeiter 1.000,00 Euro.

      Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich um mehr als 28, so wird die Gefahrenzulage für jede Stunde, die an 125 fehlt, um 1/125 gekürzt.

      Protokollerklärung zu Ziffer 1 Absatz 2:

      Die Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich im Sinne des Absatzes 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport.

      (3) Für die Dauer des Erholungsurlaubs, der Gewährung von Entgelt im Krankheitsfall nach § 22 sowie für die Dauer von dienstlich erforderlichen Lehrgängen wird die Gefahrenzulage weitergezahlt. Im Falle des Todes wird die Gefahrenzulage auch im Sterbemonat gezahlt. Eine Kürzung nach Absatz 2 Satz 3 tritt in diesen Fällen nicht ein.

      (4) Die Beschäftigten, die chemische Munition suchen, prüfen, entfernen oder transportieren, erhalten bei einer Beschäftigung von monatlich mindestens 125 Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich eine weitere monatliche Gefahrenzulage von 133,33 Euro. Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

      (5) Die Gefahrenzulagen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, soweit sie 50 v.H. des in Absatz 1, 2 oder 4 festgesetzten Betrages übersteigen.

    2. Sonderprämie

      (1) In Sonderfällen, in denen die Entschärfung ein außergewöhnliches Gefahrenmoment in sich birgt (z. B. Bombe mit Langzeitzünder), einschließlich eines erforderlichen Transports vor der Entschärfung, wird eine Sonderprämie von 737,79 Euro als zusätzliche Gefahrenzulage gezahlt. Die Sonderprämie erhält jeder Beschäftigte, der unmittelbar an der Entschärfung oder beim Transport der noch nicht entschärften Bombe mitarbeitet. 3Die Prämie wird jedoch je Sonderfall im Sinne von Satz 1 nur einmal gezahlt.

      Protokollerklärungen zu Ziffer 2 Absatz 1:

      1. Der Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder steht die Entschärfung entsprechender Seemunition (z. B. Torpedos, Wasserbomben, Seeminen) gleich.
      2. Zum Entschärfen gehört auch das Entfernen des Zünders durch Sprengung. Das Sprengen des gesamten Sprengkörpers gilt nicht als Entschärfung.

      (2) Die Sonderprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

    3. Zulage für Tauchertätigkeiten

      Die Beschäftigten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten. Sie bestimmt sich nach den gemäß Anlage 1 Teil B Nrn. 12, 13 TVÜ-Länder bzw. § 29 TVÜ-Länder fortgeltenden Tarifverträgen.

    4. Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge, Schutzkleidung

      (1) Ständig in der Kampfmittelbeseitigung beschäftigte Munitionsfacharbeiter, die in den Entgeltgruppen 5 und 6 nach Teil II Abschnitt 26 der Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten zur Abgeltung aller Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge für jede Arbeitsstunde einen Zuschlag.

      (2) Der Zuschlag wird in Höhe der Zuschlagsgruppe II der gemäß Anlage 1 Teil B Nrn. 12, 13 TVÜ-Länder fortgeltenden Tarifverträge bzw. in Höhe von 6 v.H. der Bemessungsgrundlage des nach § 29 TVÜ-Länder fortgeltenden Tarifvertrages gezahlt. 2Soweit Schutzkleidung gewährt wird, vermindert sich der Zuschlag um ein Drittel.

    5. Zulage für Luftbildauswerter

      (1) Luftbildauswerter in den Entgeltgruppen 8 und 9, die nicht nach Teil II Abschnitt 26 der Entgeltordnung eingruppiert sind, e...

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