2.1 Facharbeiter
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren,
die als Bediener von CNC-gesteuerten Maschinen komplizierte Werkstücke aus unterschiedlichen Materialien herstellen und dafür selbständig nach Fertigungsunterlagen Arbeitsablaufprogramme ergänzen, Maschinenprogramme eingeben, testen und fahren sowie Programmfehler feststellen und beseitigen.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren,
die bei Einsatz von Laserschneidtechnik und Lasergraviertechnik selbständig Arbeitsablaufprogramme ergänzen, eingeben, testen und fahren sowie Programmfehler feststellen und beseitigen.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren
mit Meisterbrief,
die in großen Arbeitsstätten mit zentraler Haus- und Betriebstechnik komplizierte Anlagen warten, instand setzen, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
Entgeltgruppe 8
Aufzugsmonteure
mit einschlägiger Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1,
die elektrisch gesteuerte Aufzüge oder sonstige komplizierte Aufzugsanlagen mit Befehlsspeicherung unter Einbeziehung des eigentlichen Steuerteils warten und instand setzen.
Entgeltgruppe 7
Aufzugsmonteure.
Protokollerklärungen
Nr. 1
Einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Systemelektroniker, Elektroniker für Betriebstechnik, Mechatroniker für Kältetechnik, Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Elektroniker für Automatisierungstechnik.
Nr. 2
Komplizierte Anlagen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. zentrale Mess-, Steuer- und Regelanlagen für Heiz-, Klima-, Sanitär- und Elektrotechnik.
2.2 Fahrer, Maschinenführer, Tankwarte und Wagenpfleger
Entgeltgruppe 5
- Führer von Baugeräten und Erdbewegungsmaschinen (z. B. Bagger, Krane, Planierraupen, Straßenhobel, Walzen).
Fahrer von Lastkraftwagen oder Lastkraftwagenzügen.
mit einem Ladegewicht von mehr als 5 t.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Fahrer von Mehrzweckfahrzeugen (Unimog u.a.)
bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
Fahrer von Omnibussen
mit mindestens 14 Fahrgastsitzen.
Entgeltgruppe 4
Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren,
die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung mit amtlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen sind und überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt sind.
Fahrer von Gabelstaplern,
die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung mit amtlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen sind und überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt sind.
Fahrer von Gabelstaplern
mit einer Hubkraft von mehr als 1 t, die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind.
- Kraftwagenfahrer.
Entgeltgruppe 3
- Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren.
Fahrer von Gabelstaplern,
die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind.
- Tankwarte ohne abgeschlossene Ausbildung als Tankwart.
- Wagenpfleger.
Protokollerklärungen
Nr. 1
Bei Verringerung des Ladegewichts durch Anbringen von Ladegeräten oder anderen Geräten ist vom Ladegewicht ohne Geräte auszugehen.
Nr. 2
Eine regelmäßige Verwendung verschiedener Anbaugeräte liegt vor, wenn verschiedene Anbaugeräte in ständiger Wiederkehr, jedoch nicht nur gelegentlich verwendet werden.
Nr. 3
Durch die Eingruppierung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb - ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c) und d), Nrn. A 25 bis 28 und A 82 sowie Nrn. M 7 und 8 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbaugeräte abgegolten.
2.3 Hausmeister, Pförtner, Reinigungs- und Wachpersonal, Kunsteisbahn-, Sporthallen- und Sportplatzwarte
Vorbemerkung
Abweichend von der Protokollerklärung zu Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung sind in diesem Unterabschnitt auch Beschäftigte eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts
- in Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1 oder in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt H (Hausmeister an Theatern und Bühnen) oder
- in Teil II Abschnitt O (Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden)
der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O eingruppiert gewesen wären.
Entgeltgruppe 5
- Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.
- Kunsteisbahnwarte, Sporthallenwarte, Sportplatzwarte (Sportplatzmeister) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.
Entgeltgruppe 4
- Hausmeister.
- Kunsteisbahnwarte, Sporthallenwarte, Sportplatzwarte (Sportplatzmeister)
- Eishobelfahrer auf Eisbereitungsmaschinen.
Entgeltgruppe 3
Pförtner
- an verkehrsreichen Eingängen,
- mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst,
- die in nicht unerheblichem Umfang mit schriftlichen Arbeiten beschäftigt werden oder
mit Fernsprechvermittlungsdienst mit mehr als einem Amtsanschluss.
(Hierzu Protokollerklärung)
- Wächt...