Nr. 1

Beschäftigte im Sinne der Tätigkeitsmerkmale sind

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und mit entsprechender Tätigkeit sowie

    sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

  2. Beschäftigte,

    die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 des Teils I – außerhalb der Informationstechnik – erworben haben,

    mit einer zusätzlichen Aus- oder Fortbildung, die das IT-Grund- und Fachwissen vermittelt hat, wie es

     

    den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Anwendungsprogrammierung oder

    den Regelungen, die diese ergänzen und/oder ersetzen,

    entspricht, sowie

    mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der IT-Organisation und der Programmierung

    mit entsprechender Tätigkeit.

Nr. 2

Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus

  1. bei den in Protokollerklärung Nr. 1 Buchst. a genannten Beschäftigten,

    dass sie vertiefte Fachkenntnisse der im Rahmen der Programmierung behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben,

  2. bei den in Protokollerklärung Nr. 1 Buchst. b genannten Beschäftigten,

    dass sie, ausgehend von der für sie geforderten zusätzlichen Aus- oder Fortbildung, vertiefte IT-Kenntnisse einschließlich der anzuwendenden Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.

Nr. 3

Ob Programmiervorgaben einen hohen, mittleren oder einfachen Schwierigkeitsgrad haben, richtet sich insbesondere nach

  • der Anzahl der verwendeten Tools (z. B. Softwareentwicklungs-Tools, Debugger, Framework) und der technischen Komponenten,
  • der Anzahl und Struktur der Schnittstellen zu anderen Programmen,
  • dem Umfang des Schutzbedarfs der Anwendung,
  • der Zerlegung von Softwaresystemen in Schichten,
  • der Komplexität der Transaktionen sowie
  • der Zahl der parallel eingesetzten Betriebssysteme mit jeweils spezifischen Anpassungen.

Nr. 4

Die Mitwirkung besteht z. B. in

  1. der Anfertigung von Teilen der Programmdokumentation;
  2. dem Entwurf der Programmlogik von einzelnen Funktionen eines Programms oder eines Programmbausteins und der anschließenden Umsetzung in eine Programmiersprache;
  3. dem Entwerfen von Testdaten nach Anweisung,

    dem manuellen Erarbeiten der Kontrollergebnisse für die Testdaten,

    der maschinellen Durchführung des Tests,

    dem Vergleich der manuellen und maschinellen Ergebnisse;

  4. der Analyse der Ursache einzelner Fehler.

Die Umsetzung in eine Programmiersprache allein fällt nicht unter die Mitwirkung.

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