Nr. 1

Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur in der Freien und Hansestadt Hamburg.

Nr. 2

Das Tätigkeitsmerkmal gilt nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg.

Nr. 3

Beschäftigte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten als Beschäftigte im Sinne des Tarifvertrags über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb bzw. des Tarifvertrags über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb-O für die Arbeiter der Länder.

Nr. 4

1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

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