Zusatzversorgung
Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Die nachstehenden Vereinbarungen werden vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen (Lebenserwartung, Niedrigzinsphase) geschlossen.
I. Einigung zur Zusatzversorgung für den Bereich der TdL
Im Vorfeld einer Änderung des ATV wird im Zuge der Redaktionsverhandlungen zu dieser Tarifrunde zunächst ein Zusatztarifvertrag zum ATV vereinbart in dem ergänzend zum bzw. abweichend vom ATV Folgendes geregelt wird:
Es werden die folgenden zusätzlichen Finanzierungsanteile von den Beschäftigten erhoben:
In der VBL-West wird neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von derzeit 1,41 v. H. folgender zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage erhoben:
- ab 1. Juli 2015 0,2 v. H.,
- ab 1. Juli 2016 0,3 v. H. und
- ab 1. Juli 2017 0,4 v. H.
Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage wird zunächst angespart mit dem Ziel, die biometrischen Risiken zu finanzieren. Die Anhebung des Arbeitnehmerbeitrags gilt entsprechend für Beschäftigte im Abrechnungsverband Ost der VBL, für die der Umlagesatz West maßgeblich ist.
In der VBL-Ost wird der Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung von derzeit 2,0 v. H. wie folgt erhöht:
- ab 1. Juli 2015 auf 2,75 v. H.,
- ab 1. Juli 2016 auf 3,50 v. H. und
- ab 1. Juli 2017 auf 4,25 v. H.
Der Arbeitgeberbeitrag in die Kapitaldeckung der VBL-Ost bleibt bei 2,0 v. H.
Die Arbeitgeber tragen einen entsprechenden Finanzierungsanteil im Rahmen des Umlageverfahrens entsprechend dem periodischen Bedarf; das bedeutet: Entsprechend dem periodischen Bedarf tragen die Arbeitgeber künftig eine Umlage von
- 6,45 v. H. bis zu 6,85 v. H. in der VBL-West bzw.
- 1,00 v. H. bis zu 3,25 v. H. in der VBL-Ost.
In der VBL-Ost werden mit der Umlage künftig auch die Leistungen finanziert, soweit die Entnahmen aus der Kapitaldeckung dazu nicht ausreichen (Ausgleich einer Unterdeckung in der Kapitaldeckung durch Mischfinanzierung).
Die Anpassungen erfolgen ausschließlich auf der Finanzierungsseite, die bisherigen und die künftigen Ansprüche (Startgutschriften, Anwartschaften aus dem Punktemodell, Anwartschaftsdynamik und Renten) bleiben unverändert (keine Verschlechterungen, keine Verbesserungen). Das bedeutet z. B.:
- Die Anwartschaften und Überschüsse werden weiterhin auf der Basis eines Beitrags von 4,0 v. H. berechnet. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass wegen der unverändert hohen Mindestverzinsung zumindest mittelfristig weiterhin keine Ausschüttung von Bonuspunkten für die Startgutschriften und die seit 2001 im Punktemodell erworbenen Anwartschaften (kommunizierende Röhren) erfolgen wird.
- Die Unverfallbarkeit der Anwartschaften in der VBL-Ost bleibt unverändert: Zwar wird an der Grundkonstruktion des Leistungsrechts festgehalten (= Leistungen wie bei 4,0 v. H. Beitrag in die Kapitaldeckung), tatsächlich wäre aber insbesondere aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase ein Beitrag von über 8,0 v. H. zur Finanzierung der Leistungen erforderlich, der verbleibende Finanzierungsaufwand wird künftig auch im Umlageverfahren aufgebracht (Mischfinanzierung); trotz eines erhöhten Finanzierungsanteils der Beschäftigten ergibt sich damit keine Erhöhung des sofort unverfallbaren Teils der Anwartschaft.
- Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, die Angemessenheit der vereinbarten (paritätischen) Finanzierungsregelungen im Hinblick auf die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Rahmenbedingungen (Lebenserwartung und Niedrigzinsphase [Auswertungen von AONHewitt]) regelmäßig zu überprüfen.
- Kündigungstermin ATV: mit dreimonatiger Frist frühestens zum 31. Dezember 2024.
II. Ziel einer entsprechenden Anpassung des ATV und der VBL-Satzung
Sollte im Bereich des Bundes und/oder der VKA eine entsprechende Änderung nicht zustande kommen, werden die Tarifvertragsparteien auf ihre Vertreter in den VBL-Gremien hinwirken in der VBL-Satzung Regelungen zu beschließen, nach der die zusätzlichen Finanzierungsmittel nach dem Zusatztarifvertrag zum ATV bei der Finanzierung künftiger Leistungen allein den Arbeitgebern und Beschäftigten der TdL-Mitglieder zugerechnet werden sowie solchen Arbeitgebern und Beschäftigten, die aufgrund vertraglicher Bezugnahme oder aus sonstigen Gründen entsprechend verfahren.
III. Vereinbarung zur ZVK-Saar
Die vorgenannten Vereinbarungen zum zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag in der VBL-West gelten für die bei der ZVK-Saar versicherten Beschäftigten des Saarlandes entsprechend ab dem Zeitpunkt einer entsprechenden Satzungsänderung der ZVK-Saar. Die Tarifvertragsparteien wirken auf ihre Vertreter in den Gremien hin, dies entsprechend in der Satzung der ZVK-Saar umzusetzen.