Informationen über diesen Tarifvertrag
TVAöD-Pflege Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010
Datum: 27. Februar 2010
TVAöD-Pflege Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010
zwischen dem
(Arbeitgeberverband)
und der
(Gewerkschaft)
§ 1 Änderungen des TVAöD - Besonderer Teil Pflege -
Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil Pflege – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008, wird wie folgt geändert:
(1) § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt
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ab 1. Januar 2010 |
ab 1. Januar 2011 |
ab 1. August 2011 |
im ersten Ausbildungsjahr |
816,68 Euro |
821,58 Euro |
825,69 Euro |
im zweiten Ausbildungsjahr |
877,40 Euro |
882,66 Euro |
887,07 Euro |
im dritten Ausbildungsjahr |
977,59 Euro |
983,46 Euro |
988,38 Euro. |
Für Auszubildende, für die § 2 Abs. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum TVAöD - BT Pflege - Anwendung findet, beträgt das monatliche Ausbildungsentgelt für die Laufzeit des jeweiligen Tarifvertrages bzw. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
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ab 1. Januar 2010 |
ab 1. Januar 2011 |
ab 1. August 2011 |
im ersten Ausbildungsjahr |
808,65 Euro |
813,50 Euro |
817,57 Euro |
im zweiten Ausbildungsjahr |
868,87 Euro |
874,08 Euro |
878,45 Euro |
im dritten Ausbildungsjahr |
965,89 Euro |
971,69 Euro |
976,55 Euro. |
(2) Nach § 14 wird folgender § 16a eingefügt:
§ 16a Übernahme von Auszubildenden
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, sofern nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat. Diese Regelung tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.
(3) In § 20a Abs. 3 Buchst. a wird das Datum "31. Dezember 2009" durch das Datum "29. Februar 2012" ersetzt.
(4) Die Anlage 5 wird gestrichen.
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
§ 3 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.