Informationen über diesen Tarifvertrag
TVAöD-Pflege – Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 31. März 2012
Datum: 31. März 2012
Bemerkung
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil Pflege – vom 13. September 2005
TVAöD-Pflege – Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 31. März 2012
Zwischen dem
(Arbeitgeberverband)
und der
(Gewerkschaft)
§ 1 Änderungen des TVAöD - Besonderer Teil Pflege -
Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil Pflege – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 1. Februar 2011, wird wie folgt geändert:
- In § 1a Abs. 2 wird die Angabe "9, "gestrichen.
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) |
Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt
TVAöD - BT - Pflege |
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ab 1. März 2012 |
ab 1. August 2013 |
1. Ausbildungsjahr |
875,69 EUR |
915,69 EUR |
2. Ausbildungsjahr |
937,07 EUR |
977,07 EUR |
3. Ausbildungsjahr |
1.038,38 EUR |
1.078,38 EUR |
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Nach § 8b wird folgender § 9 eingefügt:
"§ 9 Urlaub
(1) |
Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 27 Ausbildungstage beträgt. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende im Schichtdienst pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub. |
(2) |
Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen." |
- § 16a wird aufgehoben.
§ 20a wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 werden die Wörter", frühestens zum 31. Dezember 2009," gestrichen.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) |
In Buchstabe a wird das Datum "29. Februar 2012" durch das Datum "28. Februar 2014" ersetzt. |
bb) |
In Buchstabe b werden die Wörter", frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008," gestrichen. |
§ 2 Urlaubsanspruch
Für das Kalenderjahr 2012 über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung hinaus zustehende Urlaubsansprüche bleiben durch die Neuregelung des § 9 Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil und des § 9 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – unberührt.
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
1Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2012 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2012 schriftlich beantragen. 2Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2012 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
§ 4 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft.