Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch .............................. (Ausbildender)

und

Herrn/Frau..............................

wohnhaft in ..............................

geboren am ............... (Studierender)

wird unter Zustimmung der gesetzlichen Vertreter,

Herr/Frau ..............................

wohnhaft in ..............................

- vorbehaltlich ....................- folgender

AUSBILDUNGS- UND STUDIENVERTRAG

nach dem TVAöD - Allgemeiner und Besonderer Teil BBiG - und dem Abschnitt I für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge der Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge

geschlossen:

§ 1

Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel des dualen Studienganges

(1)

Der Studierende absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Dieses gliedert sich in einen Ausbildungs- und einen Studienteil, die jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen:

  1. Im Ausbildungsteil wird der Studierende in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf eines .................... ausgebildet.
  2. Im Studienteil werden die fachtheoretischen Studienabschnitte (Lehrveranstaltungen) im Studiengang .................... an ....................durchgeführt. Die berufspraktischen Studienabschnitte richten sich nach dem Ausbildungs- und Studienplan sowie der Studien- und Prüdungsordnung. Das Studium schließt mit dem akademischen Grad .................... ab.

Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ist dem anliegenden Ausbildungs- und Studienplan zu entnehmen. Dieser ist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbezüglichen Teilnahmepflichten der Studierenden. Darin werden die Verteilung der Ausbildungs- und Studienzeiten, die zu absolvierenden Prüfungen, Lehrveranstaltungen sowie die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit und die tägliche Studienzeit der Studierenden während des Studienteils verbindlich festgelegt.

(2)

Der Ausbildungsnachweis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 i. V. m. § 13 Satz 2 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz ist durch den Studierenden

[ ] schriftlich

[ ] elektronisch

zu führen.

§ 2

Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis

(1) Der Ausbildungsteil bestimmt sich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung. Für das Vertragsverhältnis insgesamt finden die Vorschriften der Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG -, beide vom 13. September 2005, diese ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit Abschnitt I der Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge (im Folgenden: "Richtlinie") in der jeweils gültigen Fassung die Vorschriften nicht ergänzt, ändert oder ausschließt.
(2) Für den Studienteil gilt zudem die Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung. Der Studienteil erfolgt auf Grundlage eines zwischen Ausbildenden und Hochschule/Universität geschlossenen Kooperationsvertrages zur Durchführung eines dualen Studiums. Die für den betreffenden Studiengang nach § 1 Abs. 1 Buchst. b maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung sowie der Kooperationsvertrag und die hochschulrechtlichen Regelungen bilden die Grundlage für den anliegenden Ausbildungs- und Studienplan nach § 1 Abs. 1 Satz 3 ff und werden Vertragsbestandteil.
(3) Ferner gelten die einschlägigen Betriebs- und Dienstvereinbarungen.

§ 3

Beginn und Dauer des dualen Studienganges, Probezeit

(1) Das ausbildungsintegrierte duale Studium beginnt am ............... und endet am ..............., sofern dieses nicht nach Abschnitt II Ziffer 8 Abs. 2 der Richtlinie durch Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Kündigung gemäß § 8 dieses Vertrages vorzeitig endet.
(2) Die ersten drei Monate des Vertragsverhältnisses sind Probezeit. Wird der ausbildungsintegrierte duale Studiengang während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.

§ 4

Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte beim Ausbildenden

Der Studierende ist verpflichtet, an Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb des Ortes der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er vom Ausbildenden freigestellt ist, z. B. an ..........................

§ 5

Dauer der regelmäßigen Ausbildungs- und Studienzeit

(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die tägliche Ausbildungszeit beträgt zurzeit ..........Stunden. § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt.
(2) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit und tägliche Studienzeit während fachtheoretischer Studienabschnitte des Studienteils richten sich nach dem Studienplan gemäß der ei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?