Kurzbeschreibung
Das Muster findet Anwendung für den Abschluss eines Studienvertrages auf der Grundlage von Abschnitt II der Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Muster für den Abschluss eines Studienvertrages auf der Grundlage von Abschnitt II der Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch .............................. (Arbeitgeber)
und
Herrn/Frau..............................
wohnhaft in ..............................
geboren am ............... (Studierender)
wird unter Zustimmung der gesetzlichen Vertreter,
Herr/Frau ..............................
wohnhaft in ..............................
- vorbehaltlich ....................- folgender
STUDIENVERTRAG
nach dem TVAöD - Allgemeiner und Besonderer Teil BBiG - und Abschnitt II für praxisintegrierte duale Studiengänge der Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge
geschlossen:
§ 1
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel des dualen Studienganges
(1) |
Der Studierende absolviert ein praxisintegriertes duales Studium. Dieses gliedert sich in fachtheoretische und berufspraktische Studienabschnitte. Die fachtheoretischen Studienabschnitte (Lehrveranstaltungen) werden im Studiengang ......................... an ......................... durchgeführt. Die berufspraktischen Studienabschnitte richten sich nach dem Studienplan sowie der Studien- und Prüfungsordnung. Das Studium schließt mit dem akademischen Grad Bachelor ......................... ab. |
(2) |
Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des Studiums ergibt sich aus dem beiliegenden Studienplan. Dieser ist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbezüglichen Teilnahmepflichten der Studierenden. Darin werden die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche und die tägliche Studienzeit während berufspraktischer und fachtheoretischer Abschnitte einschließlich der zu absolvierenden Prüfungen und Lehrveranstaltungen während des Studiums verbindlich festgelegt. |
§ 2
Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis
(1) |
Für das Vertragsverhältnis zur Durchführung eines praxisintegrierten dualen Studiums finden die Vorschriften der Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG - beide vom 13. September 2005, die diese ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit Abschnitt II der Richtlinie für duale und Masterstudiengänge (im Folgenden: "Richtlinie") in der jeweils geltenden Fassung die Vorschriften nicht ergänzt, ändert oder ausschließt. |
(2) |
Das praxisintegrierte duale Studium erfolgt
[ ] |
auf Grundlage eines zwischen Ausbildenden und Hochschule/Universität geschlossenen Kooperationsvertrages zur Durchführung eines dualen Studiums oder |
[ ] |
ohne bestehenden Kooperationsvertrag. |
Die für den betreffenden Studiengang nach § 1 Abs. 1 maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung, der etwaig zwischen Ausbildenden und Hochschule geschlossene Kooperationsvertrag sowie die einschlägigen hochschulrechtlichen Regelungen bilden die Grundlage für den anliegenden Studienplan nach § 1 Abs. 2. und werden Vertragsbestandteil. |
(3) |
Ferner gelten die einschlägigen Betriebs- und Dienstvereinbarungen. |
§ 3
Beginn und Dauer des dualen Studienganges, Probezeit
(1) |
Das praxisintegrierte duale Studium beginnt am ......................... und endet am........................., sofern dieses nicht nach Abschnitt II Ziffer 8 Abs. 2 der Richtlinie durch Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Kündigung gemäß § 8 dieses Vertrages vorzeitig endet. |
(2) |
Die ersten sechs Monate des Vertragsverhältnisses sind Probezeit. Wird der praxisintegrierte duale Studiengang während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. |
§ 4
Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte beim Ausbildenden
Der Studierende ist verpflichtet, an Studienmaßnahmen außerhalb des Ortes der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er vom Ausbildenden freigestellt ist, z. B. an ..........................
§ 5
Dauer der regelmäßigen Studienzeit
(1) |
Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche und die tägliche Studienzeit während fachtheoretischer Studienabschnitte richten sich nach dem Studienplan sowie der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung. |
(2) |
Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit während der berufspraktischen Studienabschnitte beim Ausbildenden richtet sich nach den für die Beschäftigten des Arbeitgebers maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von berufspraktischen Studienabschnitten bei einem Dritten. |
§ 6
Zahlung und Höhe des Studienentgelts und der Stud...