Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nehmen verschiedene privatrechtliche Einrichtungen – Stiftungen, eingetragene Vereine, gGmbHs, Gesellschaften bürgerlichen Rechts – öffentliche Mittel in Anspruch.

Nach den Bewilligungsauflagen der Zuwendungsgeber, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, unterliegen diese Einrichtungen einem Besserstellungsverbot gegenüber den Regelungen des öffentlichen Dienstes, das in jedem Einzelfall einzuhalten ist.

Das Besserstellungsverbot bindet die Einrichtung lediglich intern. Eine normative Tarifbindung an den Tarifvertrag entsteht dadurch nicht. Selbst eine individualrechtliche Einbeziehung des gesamten TVöD ist nicht zwingend.

Auch die Zuwendungsempfänger sind sog. TVöD-Anwender. Die Ausführungen im vorliegenden Beitrag gelten sinngemäß.

Im Beitrag Zuwendungsempfänger wird auf die besondere Problematik der internen TVöD-Bindung eingegangen.

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