Zu unterscheiden ist zwischen
- Einrichtungen, die an den BAT in der Fassung für den Bund gebunden sind,
- Einrichtungen, die auf den BAT in der Fassung für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) verweisen und
- Einrichtungen, die den BAT in der Fassung für die kommunalen Arbeitgeberverbände anwenden.
Zunächst bereitet in der Praxis häufig schon die Zuordnung der Einrichtung zu den verschiedenen Fassungen des BAT erhebliche Schwierigkeiten.
Ist im Arbeitsvertrag eine konkrete Fassung nicht benannt, so muss durch Auslegung ermittelt werden, welche Fassung des BAT auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Die Abgrenzung zwischen dem BAT in der Fassung für Bund und TdL einerseits und dem BAT-kommunale Fassung andererseits kann z. B. erfolgen über einen Vergleich der in der Einrichtung vorhandenen Vergütungsgruppen. Die Vergütungsgruppen mit der Bezeichnung IIa, IIb, Va, IXb gibt es nur im BAT Fassung Bund/TdL, die Vergütungsgruppen II und IX nur im kommunalen Tarif.
Bei der Auslegung hilft oftmals auch die Betrachtung der Arbeiterverträge. Hier wird in den Arbeitsverträgen regelmäßig die zutreffende Fassung, "BMT-G" bei Bindung an die Tarifregelungen für die Arbeiter der Gemeinden bzw. "MTArb" bei Anwendung des Bund-/Ländertarifs, genannt.
Äußerst schwierig gestaltet sich die Abgrenzung zwischen dem BAT Bund und dem BAT in der Fassung für die Länder. Die – rechtlich eigenständigen – Tarifverträge für den Bund und die Länder waren bis 30.09.2005 weitestgehend identisch, weshalb in der Praxis bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den BAT kaum zwischen diesen beiden Tarifwerken unterschieden wurde. In den Verträgen wurde häufig auf den "BAT in der Fassung für Bund und Länder" verwiesen.
Wegen der Aufspaltung der bis zum 30.9.2005 nahezu gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei Bund und Ländern ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu bestimmen, welche Fassung des BAT und damit welche Nachfolgeregelung – TVöD-VKA, TVöD-Bund oder TV-Länder – für den Arbeitsvertrag maßgebend sein soll.
Nach der Rechtsprechung des BAG ist Zweck einer dynamischen Inbezugnahme von Vergütungsregelungen des öffentlichen Dienstes, eine am öffentlichen Dienst orientierte Vergütungsstruktur zu schaffen, um eine Gleichstellung der Arbeitnehmer des nicht tarifgebundenen Arbeitgebers mit den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu erreichen. Zugleich weist eine solche Klausel auf das Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen das Vergütungssystem anzuwenden, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden.
Eine Suchttherapieeinrichtung hat in den Arbeitsverträgen auf die Eingruppierungs- und Vergütungsvorschriften des "BAT Bund/TdL" verwiesen. Hier ist der BAT in der Fassung für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder – und damit als Nachfolgeregelung der TV-Länder – einschlägig. Entscheidend ist nach Auffassung des BAG, dass derartige Suchttherapieeinrichtungen durchweg nicht vom Bund betrieben werden, und der TVöD-VKA keine Anwendung finden könne, weil die Arbeitsvertragsparteien nicht auf den BAT in der für den Bereich der VKA geltenden Fassung verwiesen haben.
Des Weiteren können sich Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung aus der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Einrichtung ergeben, sofern dort Anhaltspunkte für die räumliche Zuordnung enthalten sind. Primär werden die Aufgabenstellung und der Zuständigkeitsbereich der Einrichtung entscheidend sein: Wird die Einrichtung nur auf Landesebene tätig oder bundesweit?
Die Landesärztekammern, die Architektenkammer des jeweiligen Bundeslands sind – auch wenn keine Angaben über die Fassung des BAT im Arbeitsvertrag enthalten sind – regelmäßig dem Tarifrecht der Länder zuzuordnen.
Bedeutung haben kann auch der Zuwendungsgeber. Wird die Einrichtung durch Zuschüsse des Bundes finanziert, so kann dies ein Indiz für die Anwendung des für die Arbeitnehmer des Bundes gültigen Tarifrechts sein.
Ist die zutreffende Tarifregelung ermittelt, so ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen: