Über die Besitzstands- und Vertrauensschutzregelungen des TVÜ werden bei übergeleiteten Beschäftigten auch in Zukunft noch kinderbezogene Entgeltbestandteile – bis zu 25 Jahre nach In-Kraft-Treten des TVöD – gewährt. Strukturausgleichszahlungen, die teilweise unbefristet zu gewähren sind, sollen die durch den zum 1.10.2005 (TVöD) / 1.11.2006 (TV-L) in Kraft getretenen Tarifvertrag wegfallenden "Vergütungserwartungssteigerungen" ausgleichen und werden – je nach Familienstand und Lebensalter – in unterschiedlicher Höhe gezahlt. Damit werden die Schwächen des Alimentationsprinzips im BAT über den TVÜ weitergeführt bis der letzte zu BAT/BAT-O-/Arbeitertarifvertrags-Zeit eingestellte Beschäftigte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet – und sei es durch Eintritt in den Ruhestand.

 
Praxis-Tipp

Sog. TVöD-Anwender sollten die Besitzstands- und Vertrauensschutzregelungen aus der Überleitung vom BAT auf das neue Tarifrecht einfacher gestalten.

  • Kinderbezogene Entgeltbestandteile könnten z. B. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes – solange besteht auch Anspruch auf das sog. Regelkindergeld – begrenzt werden.
  • Strukturausgleiche, die lediglich die alten Alimentationsgrundsätze aus dem BAT fortführen, sollten ersatzlos entfallen.

Stattdessen könnten die freiwerdenden finanziellen Mittel im TVöD ggf. in das Gesamtbudget des Leistungsentgelts bzw. der Alternativen Entgeltanreiz-Systeme fließen, um die Arbeitsbedingungen attraktiver auszugestalten.

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