(1) Abweichend von § 15 Abs. 2 erhalten Ärztinnen und Ärzte in der Entgeltgruppe 15 folgende gesonderte Tabellenwerte:
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Stufe 4 |
Stufe 6 |
gültig ab 1. März 2018 |
5.788,30 |
6.759,55 |
gültig ab 1. April 2019 |
5.950,95 |
6.949,49 |
gültig ab 1. März 2020 |
6.008,08 |
7.016,21 |
Bei allgemeinen Entgeltanpassungen verändern sich diese Tabellenwerte um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die Tabellenwerte der jeweiligen Stufe der Entgeltgruppe 15.
(2) Für Ärztinnen und Ärzte gelten abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 folgende besondere Stufenzuordnungen:
in Entgeltgruppe 14:
in Entgeltgruppe 15:
Stufe 3:
Fachärztinnen und Fachärzte,
Stufe 4:
Fachärztinnen und Fachärzte nach fünfjähriger entsprechender Tätigkeit,
Stufe 5:
Fachärztinnen und Fachärzte nach neunjähriger entsprechender Tätigkeit.
Stufe 6:
Fachärztinnen und Fachärzte nach dreizehnjähriger entsprechender Tätigkeit.
§§ 16 (VKA) und 17 bleiben im Übrigen unberührt.
(3) Ärztinnen und Ärzte, die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, erhalten für die Dauer der Bestellung eine Funktionszulage ab 1. März 2018 von monaltich 459,56 Euro, ab 1. April 2019 von monatlich 473,76 Euro und ab dem 1. März 2020 monatlich 478,78 Euro.
(4) Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung innerhalb einer Fachabteilung oder eines Fachbereichs einen selbständigen Funktionsbereich mit mindestens zehn Beschäftigten leiten, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage ab 1. März 2018 von monatlich 329,12 Euro und ab 1. April 2019 von monatlich 339,29 Euro und ab dem 1. März 2020 von monatlich 342,89 Euro.
(5) Ärztinnen und Ärzte, denen aufgrund ausdrücklicher Anordnung mindestens fünf Ärzte unterstellt sind, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage ab 1. März 2018 von monatlich 329,12 Euro, ab 1. April 2019 von monatlich 339,29 Euro und ab dem 1 März 2020 von monatlich 342,89 Euro.
(6) Die Funktionszulagen nach den Absätzen 2 bis 4 sind dynamisch und entfallen mit dem Wegfall der Funktion. Sind die Voraussetzungen für mehr als eine Funktionszulage erfüllt, besteht nur Anspruch auf eine Funktionszulage. Bei unterschiedlicher Höhe der Funktionszulagen wird die höhere gezahlt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf Zahnärztinnen/Zahnärzte, Apothekerinnen/Apotheker und Tierärztinnen/Tierärzte keine Anwendung.
Protokollerklärungen zu § 51:
1. |
Ständige Vertreterinnen/Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur die/der Ärztin/ Arzt, der die/den leitende/n Ärztin/Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einer/einem Ärztin/Arzt erfüllt werden. |
2. |
Ist der Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage nach den Absätzen 2 bis 5 von der Zahl der unterstellten Ärztinnen/Ärzte abhängig, gilt folgendes:
(a) |
Für den Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage nach den Absätzen 2 bis 5 ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind. |
(b) |
Bei der Zahl der unterstellten Ärztinnen/Ärzte zählen nur diejenigen unterstellten Ärzte mit, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen öffentlichen Arbeitgeber (Dienstherrn) zur Krankenversorgung eingesetzt werden. |
(c) |
Teilbeschäftigte zählen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. |
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3. |
Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z. B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung. |