(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1 Oktober 2005 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 können schriftlich gesondert gekündigt werden

 

a)

§ 45 Nr. 6 und 8, soweit sich die entsprechenden besoldungsrechtlichen Grundlagen der Auslandsbezahlung für Beamte ändern. Die Kündigungsfrist beträgt einen Kalendermonat zum Schluss des Monats der Verkündung der Neuregelungen im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonats.

 

b)

§ 46 Nr. 19 bis 21 (Kapitel III) mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende. Das Sonderkündigungsrecht in § 47 Sonderkündigungsrecht der Bereitschafts- und Rufbereitschaftsregelung BT-K bleibt unberührt,

 

c)

Anlage C (Bund), Anlage D (Bund) und Anlage E (Bund) ohne Einhaltung einer Frist.

 

(3) § 45 Nr. 6 Satz 3 gilt bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (Entgeltordnung).

 

(4) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 2 treten außer Kraft

§ 46 Nr. 4 Abs. 3b mit Ablauf des 30. November 2010,

§ 46 Nr. 4 Abs. 3a und 3c mit Ablauf des 31. Dezember 2019.

 

(5) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 2 tritt § 46 Nr. 11 Abs. 6 mit Inkrafttreten der Verordnung über die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Besatzungen von Seefahrzeugen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung, spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

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