Informationen über diesen Tarifvertrag
TVöD-BT-V - Änderungsvertrag Nr. 4 vom 6. Oktober 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung - vom 13. September 2005
Datum: 06. Oktober 2008
TVöD-BT-V - Änderungsvertrag Nr. 4 vom 6. Oktober 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung - vom 13. September 2005
Zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und der
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Änderungen des TVöD - BT-V -
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) - vom 13. September 2006 in der Fassung vom 24. November 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 12. September 2008, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- dem "Abschnitt VIII Sonderregelungen (Bund)" wird nach § 48 die Zeile "§ 49 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte" angefügt.
- im "Abschnitt IX Übergangs- und Schlussvorschriften (Bund)" wird die Angabe "§ 49" durch die Angabe "§ 50" ersetzt.
Dem "Abschnitt VIII Sonderregelungen (Bund)" wird folgender Paragraph angefügt:
§ 49 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1 zu § 1 - Geltungsbereich
Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.
Protokollerklärung:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelung sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 2
Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten des Bundes in der jeweils geltenden Fassung. Sind entsprechende Beamtinnen und Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Vertrag zu regeln.
Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
Nr. 3
Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamte des Bundes. Sind entsprechende Beamtinnen und Beamte nicht vorhanden, erfolgt die Regelung durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung.
Zu Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nr. 4
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar beziehungsweise 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer Regelaltersrente vollendet hat.
- Im "Abschnitt IX Übergangs- und Schlussvorschrift (Bund)" wird die Angabe "§ 49" durch die Angabe "§ 50" ersetzt.
§ 2 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am !. August 2008 in Kraft.
Berlin/Frankfurt am Main, den 6. Oktober 2008