Die Beschäftigten können an einem auf ihrer Mehrleistung beruhenden Betriebsergebnis im Abrechnungszeitraum beteiligt werden. Qualität und Menge der erbrachten Mehrleistung sind nachzuweisen. Die Kriterien für diese Erfolgsbeteiligung und das Verfahren werden in einem betrieblich zu vereinbarenden System festgelegt. Die Erfolgsbeteiligung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

[1] Entspricht § 44 BT-E.

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