1 Einleitung
Ein wesentliches Ziel der Reform der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes war die Vereinheitlichung des Tarifrechts. Beginnend mit dem TV-V ab April 2002 und ab Oktober 2005 mit dem TVöD wurden nicht nur unterschiedliche Tarifverträge für die Statusgruppen (Angestellte und Arbeiter) aufgegeben, sondern auch gesonderte Tarifverträge für die Tarifgebiete Ost und West (bisher z. B. BAT und BAT-O).
Gleichwohl enthalten TV-V und TVöD an verschiedenen Stellen noch nach Ost und West differenzierende Regelungen. Damit wurde zunächst der Status quo zum abzulösenden Tarifrecht gewahrt und insbesondere überproportionale Kostenbelastungen der Arbeitgeber im Tarifgebiet Ost im Zusammenhang mit der Einführung des TVöD vermieden.
Differenzierte Regelungen gibt es insbesondere noch zu
- Entgeltregelungen, zur
- Arbeitszeit (im TVöD nur VKA), zur
- Unkündbarkeit und zu
- befristeten Arbeitsverträgen.
2 Begriff
Legaldefinitionen für das Tarifgebiet Ost finden sich in § 38 Abs. 1 Buchst. a TVöD und in § 6 Abs. 4 Satz 3 TV-V. Nach der Bestimmung im TVöD gelten die Regelungen für das Tarifgebiet Ost für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht. Der TV-V, der nur im Bereich der VKA gilt, kann das einfacher regeln und verweist pragmatisch nur auf "Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen begründet sind".
Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Tarifregelungen für das Tarifgebiet Ost ist somit jeweils maßgebend, ob das Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet (bzw. im Verbandsgebiet der im TV-V genannten Arbeitgeberverbände) "begründet" ist. Entscheidend ist hierfür, ob das Arbeitsverhältnis einen räumlichen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist.
Dabei ist unerheblich,
- ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach dem 3. Oktober 1990 geschlossen wurde,
- ob der Arbeitsvertrag im Tarifgebiet West wie z. B. Berlin-West abgeschlossen wurde,
- ob die Beschäftigungsdienststelle bzw. der Beschäftigungsbetrieb/-betriebsteil den Sitz im Beitrittsgebiet hat oder wo der Wohnort des Arbeitnehmers ist.
Maßgebend ist vielmehr allein, wo das Arbeitsverhältnis durchgeführt wird, ob also der Beschäftigte ständig im Beitrittsgebiet beschäftigt ist.
A wird beim Bundesumweltamt eingestellt. Sein Dienstgebäude befindet sich in Berlin-Ost. Sein Einsatzgebiet beschränkt sich auf das Beitrittsgebiet. Der Arbeitsvertrag wurde im Gebäude der Dienststellenleitung in Berlin-West abgeschlossen. A wohnt auch in Berlin-West. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Regelungen des TVöD für das Tarifgebiet Ost anzuwenden.
Wurde das Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet und wird später der Beschäftigte ständig oder auch nur vorübergehend außerhalb des Beitrittsgebiets eingesetzt, sind ab dem Zeitpunkt der Beschäftigung im Tarifgebiet-West die Regelungen des TVöD für das Tarifgebiet West anzuwenden, bis der Arbeitnehmer wieder auf seinen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet zurückkehrt.
3 Entgeltregelungen
Sowohl der TV-V als auch der TVöD haben zunächst Differenzierungen beim Tabellenentgelt dergestalt vorgenommen, dass im Tarifgebiet Ost ein bestimmter Bemessungssatz (Prozentsatz) bezogen auf die jeweiligen West-Tabellen zur Anwendung kam.
Diese Differenzierung wurde schrittweise aufgehoben und endgültig ab dem Jahr 2010 beseitigt.
Auch Differenzierungen bei Entgeltzulagen (z. B. Techniker-, Programmierer- und Meisterzulage), die sich aus den bis Ende 2016 übergangsweise weiter anzuwendenden Eingruppierungsvorschriften (Anlagen 1a und 1b) zum BAT nach Maßgabe des TVÜ-VKA ergaben, sind spätestens mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD am 1.1.2017 weggefallen.
Unterschiede gibt es jedoch bei der VKA sowohl im TVöD als auch im TV-V bei den jeweiligen Stundenentgelten. Aufgrund der unterschiedlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. Punkt 4.2) ist das Stundenentgelt im Tarifgebiet Ost niedriger als im Tarifgebiet West.
Differenzierungen gibt es nunmehr nur noch bei einzelnen Entgeltbestandteilen.
3.1 Jahressonderzahlung
Eine solche Ausnahme ist im TVöD die Jahressonderzahlung. Hier galt bei Bund und VKA bis zum Kalenderjahr 2018 für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis im Tarifgebiet Ost begründet ist, ein Bemessungssatz von 75 % (§ 20 Abs. 3 TVöD).
Dieser besondere Bemessungssatz wurde beginnend mit dem Kalenderjahr 2019 in mehreren Schritten wie folgt erhöht: Ab dem im Kalenderjahr 2019 auf 82 %, ab dem Kalenderjahr 2020 auf 88 %, ab dem Kalenderjahr 2021 auf 94 % und ab dem Kalenderjahr 2022 auf 100 % der jeweiligen West-Werte.
3.2 Sonderregelungen im Bereich der VKA:
3.2.1 TV-V
Im TV-V (gilt nur bei der VKA) gibt es für die Jahressonderzahlung (§ 16 TV-V) und auch für alle sonstigen E...